Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Julia Kusternigg, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2013, GZ 12 Rs 83/13g-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bereits in der Berufung geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl E. Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0043061). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0043172 [T2] ua). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er der in der Lehre teilweise vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht folgt (vgl 10 ObS 236/89, SSV-NF 3/115; 10 ObS 267/91, SSV-NF 5/116; 10 ObS 134/93, SSV-NF 7/74 ua). Dieser Rechtsprechung vermag der Revisionswerber keine neuen Argumente entgegenzusetzen.Bereits in der Berufung geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9 mwN; RIS-Justiz RS0043061). Dies gilt auch für eine unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügte angebliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht vergleiche RIS-Justiz RS0043172 [T2] ua). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen er der in der Lehre teilweise vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht folgt vergleiche 10 ObS 236/89, SSV-NF 3/115; 10 ObS 267/91, SSV-NF 5/116; 10 ObS 134/93, SSV-NF 7/74 ua). Dieser Rechtsprechung vermag der Revisionswerber keine neuen Argumente entgegenzusetzen.
Eine Anwendung der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung seines eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten im Bereich industrieller Tischarbeiten (Adjustierer, Verpacker, Entgrater, Montagearbeiter kleiner Werkstücke), eines Parkraumüberwachers oder Wächters oder im Bereich der Büroreinigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 255 Abs 3 ASVG) zu verrichten. Damit ist der Kläger, der unbestritten keinen Berufsschutz genießt, aber weiterhin im Stande, einem regelmäßigen Erwerb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, weshalb die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger auch nach der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG nicht in Betracht kommt (vgl 10 ObS 27/11k). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Revisionswerber in seiner Zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG relevierten Rechtsfragen.Eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung seines eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten im Bereich industrieller Tischarbeiten (Adjustierer, Verpacker, Entgrater, Montagearbeiter kleiner Werkstücke), eines Parkraumüberwachers oder Wächters oder im Bereich der Büroreinigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) zu verrichten. Damit ist der Kläger, der unbestritten keinen Berufsschutz genießt, aber weiterhin im Stande, einem regelmäßigen Erwerb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, weshalb die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger auch nach der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG nicht in Betracht kommt vergleiche 10 ObS 27/11k). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Revisionswerber in seiner Zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG relevierten Rechtsfragen.
Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers war somit mangels Geltendmachung einer für die Entscheidung maßgebenden Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E106140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00159.13Z.1119.000Im RIS seit
31.12.2013Zuletzt aktualisiert am
31.12.2013