RS OGH 1980/5/8 7Ob32/80, 8Ob684/86, 7Ob564/87 (7Ob565/87), 4Ob254/97z, 7Ob145/97t, 4Ob289/97x, 4Ob2

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Veröffentlicht am 08.05.1980
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Norm

ZPO §503 Z2 C1b

Rechtssatz

Ob über eine Klagsänderung formell mittels eines Beschlusses zu entscheiden gewesen wäre oder nicht, ist eine Verfahrensfrage. Hat das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel in dieser Richtung ausdrücklich verneint, so kann der OGH das Vorliegen eines derartigen, angeblich im Verfahren erster Instanz unterlaufenen Mangels nicht mehr untersuchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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