TE OGH 2013/11/28 3Ob211/13w

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des ***** J***** B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch seinen Verfahrenssachwalter Mag. Rudolf Nokaj, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 24. Juli 2013, GZ 23 R 312/13z-42, womit über Rekurs des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 17. Juni 2013, GZ 2 P 84/12x-38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen bestellten den bereits als Verfahrenssachwalter bestellten Rechtsanwalt auch als Sachwalter, der den Betroffenen vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern vertreten, Einkünfte, Vermögen und Verbindlichkeiten verwalten und bei Rechtsgeschäften vertreten soll, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

Der Betroffene vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Der Betroffene vermag in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG (3 Ob 167/06i ua).Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (3 Ob 167/06i ua).

Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den Betroffenen durch die mangels Geschäftsfähigkeit ungültige Bestellung eines eigenen Vertreters nicht ausreichend versorgt und geschützt ansieht.

Die nach den Grundsätzen für die Auswahl des Sachwalters (RIS-Justiz RS0123297, RS0049104) bloß ausnahmsweise Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars ist hier im Hinblick auf die innerfamiliären Spannungen und Interessengegensätze sowie das bereits anhängige Unterhaltsverfahren mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten (Pensionierung, Abfertigung, Sachwalter des Verfahrensgegners) vertretbar.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E106129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00211.13W.1128.000

Im RIS seit

30.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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