- RS0049104">7 Ob 725/87
- RS0049104">2 Ob 540/95
Entscheidungstext OGH 11.05.1995 2 Ob 540/95
Vgl auch; Veröff: SZ 68/95
- RS0049104">1 Ob 252/97h
nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach
§ 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. (T1)
- RS0049104">2 Ob 296/98p
nur T1
- RS0049104">10 Ob 60/00x
Auch
- RS0049104">10 Ob 317/00s
Beisatz: Ob es im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- RS0049104">2 Ob 55/01d
nur T1; Beisatz: Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besteht die Verpflichtung der Gerichte, nachzuforschen, ob eine solche Person vorhanden ist. (T3)
- RS0049104">2 Ob 100/01x
Vgl auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. (T4)
Veröff: SZ 74/189
- RS0049104">7 Ob 323/01b
Auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach
§ 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. (T5)
Beisatz: Die in
§ 281 Abs 1 ABGB auch angeordnete Bestellung des bisherigen gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter einer minderjährigen behinderten Person hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil nach
§273 Abs 1 ABGB idF Art I Z 74 KindRÄG 2001 das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft auf volljährige behinderte Personen beschränkt ist. (T6)
- RS0049104">1 Ob 198/03d
nur T1; Beisatz: Dass es das Wohl des Behinderten erfordere, gerade und primär einen "Vereinssachwalter" zu bestellen, ist-vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen-kaum denkbar. Hier: entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz ist vorerst durch Erhebungen die Eignung der Mutter als Sachwalterin ins Klare zu setzen. (T7)
- RS0049104">6 Ob 4/06s
Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T8)
- RS0049104">10 Ob 18/08g
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/37
- RS0049104">3 Ob 154/08f
Vgl; Beisatz: Um den grundsätzlich zum Sachwalter zu bestellenden nahen Angehörigen übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein. (T9)
- RS0049104">7 Ob 189/09h
Vgl
- RS0049104">3 Ob 20/12f
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 20/12f
Vgl auch; Beis wie T9
- RS0049104">7 Ob 184/12b
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 184/12b
Auch; Beis auch wie T3
- RS0049104">3 Ob 211/13w
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 211/13w
Auch
- RS0049104">2 Ob 131/14z
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 131/14z
Auch; Beis wie T3
- RS0049104">10 Ob 18/15t
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 18/15t
Vgl auch; Beis wie T9
- RS0049104">2 Ob 164/16f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 164/16f
Auch; nur: Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. (T10);
Beis wie T9
- RS0049104">2 Ob 129/20i
Vgl; Beis wie T9
- RS0049104">6 Ob 147/21t
nur T10; Beis wie T9
- RS0049104">7 Ob 171/21d
Vgl; Beis wie T9
- RS0049104">9 Ob 76/22z
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Erwachsenenvertreter. (T11)
- RS0049104">5 Ob 40/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023
5 Ob 40/23b Beisatz: Hier: Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters im Rekursverfahren (Rechtsanwalt aufgrund familiärer Konflikte und erforderlicher Rechtskenntnisse). (T12)
Anm:
§ 274 ABGB idF 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017.
- RS0049104">8 Ob 54/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 54/24k
vgl; Beisatz wie T9
Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen über objektive, eine Interessenkollision oder sonstige Nichteignung plausibel begründende Umstände zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz die Bestellung mehrerer - auch gesetzlicher und gerichtlicher - Erwachsenenvertreter nebeneinander für jeweils verschiedene Wirkungsbereiche zulässt. (T13); Beisatz wie T10
- RS0049104">7 Ob 79/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 79/24d
Beisatz wie T9; Beisatz wie T10
Beisatz: Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, aus, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. (T14)
Beisatz: hier: Ausschluss der Kinder hinsichtlich der Wohnortbestimmung und im Verfahren gegen die Lebensgefährtin des Betroffenen aufgrund vorliegender Interessenkollision. (T15)
- RS0049104">4 Ob 186/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 186/25v
Beisatz wie T14