RS OGH 2008/4/1 10Ob18/08g, 7Ob105/08d, 4Ob126/08w, 3Ob286/08t, 5Ob92/09d, 7Ob189/09h, 2Ob163/10z, 1

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Veröffentlicht am 01.04.2008
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Norm

ABGB §279

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss aber im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters immer das Wohl der betroffenen Person stehen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 18/08g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 18/08g
    Veröff: SZ 2008/37
  • 7 Ob 105/08d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 105/08d
    Auch
  • 4 Ob 126/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 126/08w
    Veröff: SZ 2008/115
  • 3 Ob 286/08t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 286/08t
    Auch
  • 5 Ob 92/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 92/09d
    Auch; Beisatz: § 279 ABGB gibt - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Abs 1 in Abs 2 bis 4 - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von vornherein gemäß § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. (T1)
  • 7 Ob 189/09h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 189/09h
    Vgl
  • 2 Ob 163/10z
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 163/10z
    Auch; Beisatz: Bestehen keine besonderen Erfordernisse für die Bestellung eines Vereins gemäß § 279 Abs 3 ABGB oder eines Rechtsanwalts oder Notars gemäß Abs 4 leg cit, so ist bei der Auswahl des Sachwalters der gesetzliche Stufenbau einzuhalten und hat dessen Verletzung die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses zur Folge. (T2)
    Beisatz: Hier: Bestellung eines Rechtsanwalts in einem Fall ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten, ohne dass geprüft worden wäre ob die Bestellung eines Sachwaltervereins in Frage käme. (T3)
  • 1 Ob 187/10x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 187/10x
    nur: Nach den Gesetzesmaterialien verfolgt der neue § 279 ABGB unter anderem das Ziel, jene Personenkreise abschließend zu regeln, die für die Bestellung als Sachwalter potenziell in Frage kommen. Dabei ist ein Stufenbau vorgesehen. Primär ist als Sachwalter eine von der betroffenen Person selbst gewählte oder von einer nahe stehenden Person empfohlene Person (§ 279 Abs 1 Satz 2 ABGB) heranzuziehen. Sekundär (mangels Wahl beziehungsweise Anregung oder bei fehlender Eignung der vorgeschlagenen Person) ist ein der betroffenen Person nahe stehender Mensch zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 2 ABGB). Ist eine solche geeignete Person nicht verfügbar, ist (mit dessen Zustimmung) der örtlich zuständige Sachwalterverein nach § 1 VSPAG zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar (etwa mangels freier Kapazitäten), so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare (nicht aber Berufskandidaten) trifft nach Maßgabe des § 274 Abs 2 ABGB die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Nur wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse erfordert, ist von Vornherein - je nach der notwendigen Expertise - ein Rechtsanwalt oder Notar beziehungsweise der Sachwalterverein zum Sachwalter zu bestellen (§ 279 Abs 4 ABGB). (T4)
    Beis wie T1
  • 1 Ob 97/12i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
    Auch; nur T4
  • 7 Ob 184/12b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 184/12b
    Auch; Beisatz: Der Sachwalterverein kann nicht ohne seine Zustimmung zum Sachwalter bestellt werden. (T5)
  • 3 Ob 195/13t
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 195/13t
    Auch; nur T4
  • 3 Ob 211/13w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 211/13w
    Auch
  • 10 Ob 18/15t
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 18/15t
    Auch
  • 7 Ob 87/15t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 87/15t
  • 7 Ob 194/15b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 194/15b
  • 4 Ob 230/16a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 230/16a
    Auch
  • 1 Ob 147/20d
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 147/20d
    nur: Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters muss immer das Wohl der betroffenen Person stehen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123297

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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