Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sebastian S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 13. Juni 2013, GZ 29 Hv 6/13a-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sebastian S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 13. Juni 2013, GZ 29 Hv 6/13a-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian S***** der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (III./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (V./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian S***** der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch eins./), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch drei./) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch vier./) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) schuldig erkannt.
Danach hat er - zusammengefasst und nur soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz wiedergegeben - in B***** und andernorts
I./ zwischen 27. Jänner und 22. Oktober 2012 fortgesetzt Gewalt gegenüber Jana D***** ausgeübt, indem er in zahlreichen im Spruch teils genauer bezeichneten Angriffen auf sie einschlug und -trat, sie stieß und würgte sowie sie bedrohte;römisch eins./ zwischen 27. Jänner und 22. Oktober 2012 fortgesetzt Gewalt gegenüber Jana D***** ausgeübt, indem er in zahlreichen im Spruch teils genauer bezeichneten Angriffen auf sie einschlug und -trat, sie stieß und würgte sowie sie bedrohte;
II./ ...römisch zwei./ ...
III./ im September 2012 Jana D***** gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er telefonisch mitteilte, dass er eine Waffe zu Hause und schon einen Probeschuss abgegeben habe, die nächste Kugel in ihren Kopf gehe und er Frauen bezahlt habe, die sie krankenhausreif schlagen würden;römisch drei./ im September 2012 Jana D***** gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er telefonisch mitteilte, dass er eine Waffe zu Hause und schon einen Probeschuss abgegeben habe, die nächste Kugel in ihren Kopf gehe und er Frauen bezahlt habe, die sie krankenhausreif schlagen würden;
IV./ ...römisch vier./ ...
V./ am 22. Oktober 2012 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und durch Entziehung der persönlichen Freiheit Jana D***** zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem „er die Zimmertür versperrte, nachdem er ihr zuvor das Mobiltelefon weggenommen hatte (Schuldspruchpunkt II./) und zu ihr äußerte, dass sie nun da bleiben müsse, während er zu seinem Vater gehe und diesem von ihrem skrupellosen Verhalten erzählen werde und sie dann nicht mehr lebend aus dem Haus komme, wenn sie nicht sofort mit ihm Sex habe; wenn sie das nicht mache, 'ficke er ihr Leben' und ruiniere ihren Ruf in K*****, ihr nächster Freund werde sowieso tot sein und könne sich schon sein eigenes Grab schaufeln, wodurch sie keine Möglichkeit mehr sah, das Zimmer zu verlassen und zuließ, dass er sich auf sie legte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang“.römisch fünf./ am 22. Oktober 2012 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und durch Entziehung der persönlichen Freiheit Jana D***** zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem „er die Zimmertür versperrte, nachdem er ihr zuvor das Mobiltelefon weggenommen hatte (Schuldspruchpunkt römisch zwei./) und zu ihr äußerte, dass sie nun da bleiben müsse, während er zu seinem Vater gehe und diesem von ihrem skrupellosen Verhalten erzählen werde und sie dann nicht mehr lebend aus dem Haus komme, wenn sie nicht sofort mit ihm Sex habe; wenn sie das nicht mache, 'ficke er ihr Leben' und ruiniere ihren Ruf in K*****, ihr nächster Freund werde sowieso tot sein und könne sich schon sein eigenes Grab schaufeln, wodurch sie keine Möglichkeit mehr sah, das Zimmer zu verlassen und zuließ, dass er sich auf sie legte und mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang“.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Schuldspruchpunkte I./ und V./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.Gegen die Schuldspruchpunkte römisch eins./ und römisch fünf./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie schlägt fehl.
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Insoweit der Beschwerdeführer daher im Rahmen der zu Schuldspruch I./ ausgeführten Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) unter Bezugnahme auf nur eine Urteilspassage die weiteren (wenn auch dislozierten) Feststellungen, dass der Angeklagte die Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers, die sich in einem erheblichen, mit seinem aggressiven Verhalten in Zusammenhang stehenden schulischen Leistungseinbruch manifestierte, voraussehen konnte und es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Jana D***** längere Zeit hindurch zu beeinträchtigen (US 7, 10 und 14), übergeht, verfehlt er eine den gesamten Anfechtungskriterien entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies legt er nicht dar (RIS-Justiz RS0116565), aus welchem Grund das Vergehen nach § 107b Abs 1 StGB einen über die Eignung der Beeinträchtigung hinausgehenden Erfolg voraussetzen würde (Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 8; Kienapfel/Schroll StudB BT I³ § 107b Rz 3; Winkler, SbgK § 107b Rz 21 und RZ 108 ff).Insoweit der Beschwerdeführer daher im Rahmen der zu Schuldspruch römisch eins./ ausgeführten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) unter Bezugnahme auf nur eine Urteilspassage die weiteren (wenn auch dislozierten) Feststellungen, dass der Angeklagte die Beeinträchtigung der Lebensführung des Opfers, die sich in einem erheblichen, mit seinem aggressiven Verhalten in Zusammenhang stehenden schulischen Leistungseinbruch manifestierte, voraussehen konnte und es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Jana D***** längere Zeit hindurch zu beeinträchtigen (US 7, 10 und 14), übergeht, verfehlt er eine den gesamten Anfechtungskriterien entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies legt er nicht dar (RIS-Justiz RS0116565), aus welchem Grund das Vergehen nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB einen über die Eignung der Beeinträchtigung hinausgehenden Erfolg voraussetzen würde (Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 8; Kienapfel/Schroll StudB BT I³ Paragraph 107 b, Rz 3; Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 21 und RZ 108 ff).
Auch die zu V./ erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den oben genannten Voraussetzungen. Indem sie behauptet, Jana D***** hätte die versperrte Tür wieder öffnen und sich bei den im Haus anwesenden Eltern des Angeklagten durch Rufe bemerkbar machen können, ergänzt sie den festgestellten Sachverhalt und übergeht die Konstatierung, wonach sie nicht um Hilfe schreien wollte, weil sie fürchtete, es würde für sie noch schlimmer werden (US 8). Aus welchem Grund die Äußerung, Sex wäre die einzige Möglichkeit, das Haus lebend zu verlassen, keine Drohung mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben darstelle, legt die Beschwerde nicht dar.Auch die zu römisch fünf./ erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den oben genannten Voraussetzungen. Indem sie behauptet, Jana D***** hätte die versperrte Tür wieder öffnen und sich bei den im Haus anwesenden Eltern des Angeklagten durch Rufe bemerkbar machen können, ergänzt sie den festgestellten Sachverhalt und übergeht die Konstatierung, wonach sie nicht um Hilfe schreien wollte, weil sie fürchtete, es würde für sie noch schlimmer werden (US 8). Aus welchem Grund die Äußerung, Sex wäre die einzige Möglichkeit, das Haus lebend zu verlassen, keine Drohung mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben darstelle, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen II./ bis IV./ enthält (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - die trotz Antrags auf gänzliche Aufhebung des Urteils kein Sachvorbringen zu den Schuldsprüchen römisch zwei./ bis römisch vier./ enthält (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) - war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass gemäß § 107b Abs 2 StGB Gewalt im Sinn des § 107b Abs 1 StGB ausübt, wer eine andere Person am Körper misshandelt (erster Fall) oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 StGB begeht (zweiter Fall). Mangels darüber hinausgehender Einschränkungen zählt somit auch § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu diesen Anknüpfungsdelikten (14 Os 88/13t).Bleibt anzumerken, dass gemäß Paragraph 107 b, Absatz 2, StGB Gewalt im Sinn des Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB ausübt, wer eine andere Person am Körper misshandelt (erster Fall) oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach Paragraphen 107 a, 108 und 110 StGB begeht (zweiter Fall). Mangels darüber hinausgehender Einschränkungen zählt somit auch Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu diesen Anknüpfungsdelikten (14 Os 88/13t).
Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 107b Abs 5 StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des § 107b StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt - neben den von § 107b StGB umfassten - weitere Taten, die zwar einem der in § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem - § 107b Abs 1 StGB entsprechenden - Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit § 107b StGB (vgl dazu ausführlich 13 Os 71/12h, 72/12f mit Hinweisen auf die Lehre; 14 Os 88/13t).Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 107 b, Absatz 5, StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des Paragraph 107 b, StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt - neben den von Paragraph 107 b, StGB umfassten - weitere Taten, die zwar einem der in Paragraph 107 b, Absatz 2, zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem - Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB entsprechenden - Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit Paragraph 107 b, StGB vergleiche dazu ausführlich 13 Os 71/12h, 72/12f mit Hinweisen auf die Lehre; 14 Os 88/13t).
Vorliegend hat der Angeklagte nach den wesentlichen Urteilsannahmen im Tatzeitraum nicht nur durch wiederholt erfolgte körperliche Misshandlungen (§ 107b Abs 2 erster Fall StGB), sondern auch durch gefährliche Drohung fortgesetzt Gewalt gegen das Tatopfer ausgeübt, wobei die Feststellungen zur subjektiven Tatseite deutlich genug zum Ausdruck bringen, dass der Vorsatz auch bei Schuldspruch III./ insoweit auf fortgesetzte Tatbegehung über einen mehr als einjährigen Zeitraum gerichtet war.Vorliegend hat der Angeklagte nach den wesentlichen Urteilsannahmen im Tatzeitraum nicht nur durch wiederholt erfolgte körperliche Misshandlungen (Paragraph 107 b, Absatz 2, erster Fall StGB), sondern auch durch gefährliche Drohung fortgesetzt Gewalt gegen das Tatopfer ausgeübt, wobei die Feststellungen zur subjektiven Tatseite deutlich genug zum Ausdruck bringen, dass der Vorsatz auch bei Schuldspruch römisch drei./ insoweit auf fortgesetzte Tatbegehung über einen mehr als einjährigen Zeitraum gerichtet war.
Zu amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) der demnach verfehlten rechtlichen Beurteilung der zum Schuldspruch III./ genannten Tag als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107b Abs 1 und Abs 2 StGB (statt einer Verurteilung nach § 107b StGB) bestand keine Veranlassung, weil unrichtige Subsumtion den Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des § 290 StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff).Zu amtswegiger Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) der demnach verfehlten rechtlichen Beurteilung der zum Schuldspruch römisch drei./ genannten Tag als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und Absatz 2, StGB (statt einer Verurteilung nach Paragraph 107 b, StGB) bestand keine Veranlassung, weil unrichtige Subsumtion den Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des Paragraph 290, StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff).
Zwar wurde rechtsirrig das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen erschwerend gewertet (US 17), die Erfüllung mehrerer Alternativen (vgl § 107b Abs 2 erster und zweiter Fall StGB) des alternativen Mischtatbestands (Winkler, SbgK § 107b Rz 14; Fabrizy, StGB11 § 107b Rz 5) jedoch nicht aggravierend in Anschlag gebracht, weshalb fallbezogen auch unter dem Blickwinkel der Strafbemessung (Z 11 zweiter Fall) kein Nachteil vorliegt (14 Os 102/00; 13 Os 62/10g; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711; vgl Ebner in WK² StGB § 33 Rz 2). Nach Maßgabe dieser Klarstellung entfällt eine Bindung des Oberlandesgerichts an die fehlerhafte Subsumtion des Erstgerichts im Berufungsverfahren (RIS-Justiz RS0118870).Zwar wurde rechtsirrig das Zusammentreffen eines Verbrechens mit vier Vergehen erschwerend gewertet (US 17), die Erfüllung mehrerer Alternativen vergleiche Paragraph 107 b, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB) des alternativen Mischtatbestands (Winkler, SbgK Paragraph 107 b, Rz 14; Fabrizy, StGB11 Paragraph 107 b, Rz 5) jedoch nicht aggravierend in Anschlag gebracht, weshalb fallbezogen auch unter dem Blickwinkel der Strafbemessung (Ziffer 11, zweiter Fall) kein Nachteil vorliegt (14 Os 102/00; 13 Os 62/10g; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711; vergleiche Ebner in WK² StGB Paragraph 33, Rz 2). Nach Maßgabe dieser Klarstellung entfällt eine Bindung des Oberlandesgerichts an die fehlerhafte Subsumtion des Erstgerichts im Berufungsverfahren (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E106264European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00118.13I.1212.000Im RIS seit
21.01.2014Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014