TE OGH 2014/10/28 14Os107/14p

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Veröffentlicht am 28.10.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hasan A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster und vierter Fall und § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. Juli 2014, GZ 25 Hv 30/14z-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hasan A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall und Paragraph 15, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. Juli 2014, GZ 25 Hv 30/14z-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan A***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster und vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt (I./).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hasan A***** - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt (römisch eins./).

Danach hat er (zusammengefasst) von 12. November 2003 bis 29. Jänner (richtig:) 2004 in F***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern (§ 12 StGB) in insgesamt 15 Angriffen die im Urteil konkretisierten fremden beweglichen Sachen im Gesamtwert von zumindest 18.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen - teils durch Einbruch - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, großteils durch Einbruch in Gebäude, teils auch durch Aufbrechen von Behältnissen, den im Urteil genannten Gewahrsamsträgern weggenommen (I./1./ bis 7./, 10./ bis 13./ und 15./) und wegzunehmen versucht (I./8./ bis 9./ und 14./).Danach hat er (zusammengefasst) von 12. November 2003 bis 29. Jänner (richtig:) 2004 in F***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern (Paragraph 12, StGB) in insgesamt 15 Angriffen die im Urteil konkretisierten fremden beweglichen Sachen im Gesamtwert von zumindest 18.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen - teils durch Einbruch - eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, großteils durch Einbruch in Gebäude, teils auch durch Aufbrechen von Behältnissen, den im Urteil genannten Gewahrsamsträgern weggenommen (römisch eins./1./ bis 7./, 10./ bis 13./ und 15./) und wegzunehmen versucht (römisch eins./8./ bis 9./ und 14./).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 11 StPO zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 11 StPO zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verfehlt ihr Ziel.

Die von der Verfahrensrüge (Z 3) behauptete Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom verkündeten Urteil (vgl dazu RIS-Justiz RS0098383, RS0098867) dahin, dass bei der Urteilsverkündung die Bestimmung des § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht genannt, in der schriftlichen Ausfertigung jedoch zitiert und die ursprüngliche Formulierung „in einem 50.000 Euro nicht übersteigenden Wert“ auf „in einem 3.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigenden Wert“ geändert worden sei, begründet keine Nichtigkeit. Denn sowohl die Begrenzung auf Sachen „in einem 50.000 Euro nicht übersteigenden Wert“ (ON 75 S 9) in Zusammenschau mit den im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) genannten Wertbeträgen (die bei Zusammenrechnung [§ 29 StGB] einen Betrag von zumindest 18.809,57 Euro ergeben), als auch die im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) enthaltene Verwendung des Wortes „schwer(en)“ (ON 75 S 11) - wobei die in § 128 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB genannten Umstände vorliegend nicht in Betracht kommen - lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Angeklagte (trotz des Zitierfehlers bei der Urteilsverkündung) auch nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt wurde. Demnach war es dem Erstgericht nicht verwehrt, die bei der Verkündung verabsäumte ziffernmäßige Bezeichnung der Gesetzesstelle in die schriftliche Urteilsausfertigung aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0089903 [T1], RS0116669; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32).Die von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptete Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom verkündeten Urteil vergleiche dazu RIS-Justiz RS0098383, RS0098867) dahin, dass bei der Urteilsverkündung die Bestimmung des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht genannt, in der schriftlichen Ausfertigung jedoch zitiert und die ursprüngliche Formulierung „in einem 50.000 Euro nicht übersteigenden Wert“ auf „in einem 3.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigenden Wert“ geändert worden sei, begründet keine Nichtigkeit. Denn sowohl die Begrenzung auf Sachen „in einem 50.000 Euro nicht übersteigenden Wert“ (ON 75 S 9) in Zusammenschau mit den im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) genannten Wertbeträgen (die bei Zusammenrechnung [§ 29 StGB] einen Betrag von zumindest 18.809,57 Euro ergeben), als auch die im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) enthaltene Verwendung des Wortes „schwer(en)“ (ON 75 S 11) - wobei die in Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB genannten Umstände vorliegend nicht in Betracht kommen - lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Angeklagte (trotz des Zitierfehlers bei der Urteilsverkündung) auch nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt wurde. Demnach war es dem Erstgericht nicht verwehrt, die bei der Verkündung verabsäumte ziffernmäßige Bezeichnung der Gesetzesstelle in die schriftliche Urteilsausfertigung aufzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0089903 [T1], RS0116669; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32).

Die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) übersieht mit dem Einwand, das Erstgericht habe aus der - aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten - Verhängung der Untersuchungshaft verfehlt einen Verstoß gegen Bestimmungen der MRK und daraus folgend das Erfordernis einer Strafreduktion (um drei Monate) abgeleitet, dass dieses eine aus der Haftverhängung resultierende Rechtsverletzung ausdrücklich nicht feststellte (US 11). Indem das Schöffengericht bei der Strafbemessung (im engeren Sinn) - unter Hinweis auf das lange Zurückliegen der Taten, die Unbescholtenheit des Angeklagten und seine Selbststellung unter Mitnahme eines Geldbetrags zur Schadensgutmachung - wegen der „trotzdem“ verhängten Untersuchungshaft eine (überflüssig in einer konkreten Dauer ausgedrückte) Strafreduktion für erforderlich erachtete, hat es der Sache nach zulässiger Weise spezialpräventiven Erwägungen (vgl RIS-Justiz RS0090592) besonderes Gewicht verliehen, daher nicht Kriterien herangezogen, die in unvertretbarer Weise den gesetzlichen Strafzumessungsvorschriften (§§ 32 ff StGB) widersprechen (RIS-Justiz RS0099954, RS0099892, RS0099985). Demnach bringt die Beschwerdeführerin nur ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) übersieht mit dem Einwand, das Erstgericht habe aus der - aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten - Verhängung der Untersuchungshaft verfehlt einen Verstoß gegen Bestimmungen der MRK und daraus folgend das Erfordernis einer Strafreduktion (um drei Monate) abgeleitet, dass dieses eine aus der Haftverhängung resultierende Rechtsverletzung ausdrücklich nicht feststellte (US 11). Indem das Schöffengericht bei der Strafbemessung (im engeren Sinn) - unter Hinweis auf das lange Zurückliegen der Taten, die Unbescholtenheit des Angeklagten und seine Selbststellung unter Mitnahme eines Geldbetrags zur Schadensgutmachung - wegen der „trotzdem“ verhängten Untersuchungshaft eine (überflüssig in einer konkreten Dauer ausgedrückte) Strafreduktion für erforderlich erachtete, hat es der Sache nach zulässiger Weise spezialpräventiven Erwägungen vergleiche RIS-Justiz RS0090592) besonderes Gewicht verliehen, daher nicht Kriterien herangezogen, die in unvertretbarer Weise den gesetzlichen Strafzumessungsvorschriften (Paragraphen 32, ff StGB) widersprechen (RIS-Justiz RS0099954, RS0099892, RS0099985). Demnach bringt die Beschwerdeführerin nur ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E108982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00107.14P.1028.000

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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