TE OGH 2015/7/15 11Ns34/15m

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Veröffentlicht am 15.07.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Rasim K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 27 U 94/15t des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Rasim K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 27 U 94/15t des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Weder der Umstand, dass der im Sprengel eines anderen Gerichts wohnhafte Angeklagte der Hauptverhandlung trotz gehöriger Ladung ferngeblieben ist, noch ein Mangel an seiner telefonischen Erreichbarkeit oder das Erfordernis seiner Vorführung (§ 427 Abs 2 erster Satz iVm § 447 StPO) stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO her (vgl 13 Ns 5/14k). Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 23 in ON 11) ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts ansässigen Personen, insbesondere des im Verzeichnis der Beweismittel, deren sich die Staatsanwaltschaft bedienen will (§ 451 Abs 1 zweiter Satz StPO), als Zeugen geführten „ML“ (ON 12 S 1; gemeint der Meldungsleger des Amtsvermerks der Polizeiinspektion W***** vom 18. August 2014, Sebastian Z***** [ON 2 S 25 f in ON 11]), nicht auszuschließen. Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, diesen Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt im Übrigen nicht vor.Weder der Umstand, dass der im Sprengel eines anderen Gerichts wohnhafte Angeklagte der Hauptverhandlung trotz gehöriger Ladung ferngeblieben ist, noch ein Mangel an seiner telefonischen Erreichbarkeit oder das Erfordernis seiner Vorführung (Paragraph 427, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) stellt einen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO her vergleiche 13 Ns 5/14k). Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 23 in ON 11) ist die Notwendigkeit der Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts ansässigen Personen, insbesondere des im Verzeichnis der Beweismittel, deren sich die Staatsanwaltschaft bedienen will (Paragraph 451, Absatz eins, zweiter Satz StPO), als Zeugen geführten „ML“ (ON 12 S 1; gemeint der Meldungsleger des Amtsvermerks der Polizeiinspektion W***** vom 18. August 2014, Sebastian Z***** [ON 2 S 25 f in ON 11]), nicht auszuschließen. Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem nach Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO, diesen Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt im Übrigen nicht vor.

Textnummer

E111810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00034.15M.0715.000

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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