Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, AZ 47 Hv 39/13f des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, AZ 47 Hv 39/13f des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und sein unkooperatives Verhalten anlässlich polizeilicher Vorführungen stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Angesichts der nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit der (neuerlichen) Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen, wobei der Vollständigkeit halber ergänzt sei, dass ein Einverständnis des Angeklagten nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vorliegt.Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und sein unkooperatives Verhalten anlässlich polizeilicher Vorführungen stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Angesichts der nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten ist die Notwendigkeit der (neuerlichen) Vernehmung von im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhaften Zeugen nicht auszuschließen, wobei der Vollständigkeit halber ergänzt sei, dass ein Einverständnis des Angeklagten nach Paragraph 247 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht vorliegt.
Textnummer
E106738European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0130NS00005.14K.0219.000Im RIS seit
22.03.2014Zuletzt aktualisiert am
23.03.2014