TE OGH 2015/7/30 8ObA51/15f

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Veröffentlicht am 30.07.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** B*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 1.850,48 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2015, GZ 10 Ra 27/15m-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Auslegung einer Vereinbarung ist in aller Regel eine Einzelfallentscheidung, die nur dann vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann, wenn dem Berufungsgericht eine schwerwiegende Fehlbeurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen unterlaufen ist, die zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit einer Korrektur bedarf (RIS-Justiz RS0042776; RS0113785; RS0044358; RS0042936 ua). Eine solche Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

2. Richtig ist, dass die von der Klägerin bei Auflösung ihres Dienstverhältnisses unterfertigte Generalklausel wesentlich umfangreicher formuliert ist als jene, die Gegenstand der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 8 ObA 49/12k war. Dieser Unterschied ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einzelfallbezogenheit der Auslegungsfrage.

Auffallend ist, dass die Revision die hier zu beurteilende, im Originaltext englischsprachige Klausel in einem wesentlichen Teil nur sinnstörend unvollständig wiedergibt, indem sie in ihrer Übersetzung die Wortfolge „under this Agreement“ auslässt. Ohne diese Auslassung lautet der wesentliche Teil der Klausel aber „(…) verzichtet sie, abgesehen von den Vergünstigungen und Rechten für Frau B***** im Rahmen dieses Übereinkommens, für immer (…) auf sämtliche (…) Schadenersatzansprüche (...)“.

Die verfahrensgegenständliche Betriebspension der Klägerin ist eine in Punkt 5 des „Agreements“ über die Vertragsauflösung explizit genannte Leistung. Die von der Revision angestrebte Auslegung der Verzichtsklausel nach ihrem strikten Wortsinn könnte daher für sich allein zu keinem dem Rechtsstandpunkt der Beklagten förderlichen Ergebnis führen.

3. Eine allfällige Unklarheit einer Vertragsklausel fällt nach § 915 Abs 2 ABGB jenem Vertragsteil zur Last, der sich ihrer bedient hat; dass hier der Wortlaut der Auflösungsvereinbarung von der Beklagten vorgegeben wurde, ist im Verfahren unstrittig geblieben.3. Eine allfällige Unklarheit einer Vertragsklausel fällt nach Paragraph 915, Absatz 2, ABGB jenem Vertragsteil zur Last, der sich ihrer bedient hat; dass hier der Wortlaut der Auflösungsvereinbarung von der Beklagten vorgegeben wurde, ist im Verfahren unstrittig geblieben.

Ob unter Umständen auch eine andere, den Intentionen der Revisionswerberin entsprechende Vertragsauslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936 [T3]; RS0042776 [T2]).Ob unter Umständen auch eine andere, den Intentionen der Revisionswerberin entsprechende Vertragsauslegung vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936 [T3]; RS0042776 [T2]).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E111898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00051.15F.0730.000

Im RIS seit

03.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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