Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** C*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Mag. Klaus Ainedter, Rechtswälte in Wien, gegen die beklagte Partei P***** J*****, vertreten durch Mag. Herwig Wünsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung zur Einverleibung (Streitwert 97.500 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2015, GZ 15 R 146/15y-32, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Nach § 31 Abs 6 GBG verliert eine (allgemeine) Vollmacht ihre grundbuchsrechtliche Legitimation, wenn sie eine Einverleibung zum Nachteil des Machthabers erwirken soll und im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs seit Erteilung der Vollmacht bereits drei Jahre verstrichen waren (vgl 5 Ob 117/09f; 5 Ob 181/11w). Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine Vorschrift, die Anforderungen an die für eine grundbücherliche Einverleibung erforderlichen Urkunden stellt. Dadurch soll die Einverleibung nur in solchen Fällen möglich sein, in denen schon nach der Urkundenlage eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Handlung des Vertreters vom Willen des Vertretenen gedeckt war, weil die Vollmacht relativ aktuell (nicht älter als drei Jahre) ist oder die maßgeblichen Eckpunkte des abgeschlossenen Geschäfts in der Vollmacht vorgegeben waren (vgl dazu Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht § 31 GBG Rz 56 mwN).1.1. Nach Paragraph 31, Absatz 6, GBG verliert eine (allgemeine) Vollmacht ihre grundbuchsrechtliche Legitimation, wenn sie eine Einverleibung zum Nachteil des Machthabers erwirken soll und im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs seit Erteilung der Vollmacht bereits drei Jahre verstrichen waren vergleiche 5 Ob 117/09f; 5 Ob 181/11w). Dabei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine Vorschrift, die Anforderungen an die für eine grundbücherliche Einverleibung erforderlichen Urkunden stellt. Dadurch soll die Einverleibung nur in solchen Fällen möglich sein, in denen schon nach der Urkundenlage eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Handlung des Vertreters vom Willen des Vertretenen gedeckt war, weil die Vollmacht relativ aktuell (nicht älter als drei Jahre) ist oder die maßgeblichen Eckpunkte des abgeschlossenen Geschäfts in der Vollmacht vorgegeben waren vergleiche dazu Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 31, GBG Rz 56 mwN).
1.2. Keinesfalls werden mit der im zweiten Abschnitt des GBG („Von der Einverleibung“) getroffenen Anordnung des § 31 Abs 6 GBG jedoch die Regeln des ABGB über die Gültigkeit von Bevollmächtigungsverträgen abgeändert. Daraus, dass eine Vollmacht älter als drei Jahre ist und nicht auf das betreffende bestimmte Geschäft lautet, kann daher - wie das Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt hat - nicht gefolgert werden, dass die Vollmacht zivilrechtlich nicht mehr bestand oder ungültig war. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Vertretene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, die für die Verbücherung notwendigen Erklärungen (vgl RIS-Justiz RS0011230, RS0004573, RS0011337) abzugeben. Diese Verpflichtung umfasst bei Abschluss eines nicht durch verbücherungsfähige Urkunden belegten Schenkungsvertrags auch eine nachträgliche „Ratihabition“ (vgl RIS-Justiz RS0125508).1.2. Keinesfalls werden mit der im zweiten Abschnitt des GBG („Von der Einverleibung“) getroffenen Anordnung des Paragraph 31, Absatz 6, GBG jedoch die Regeln des ABGB über die Gültigkeit von Bevollmächtigungsverträgen abgeändert. Daraus, dass eine Vollmacht älter als drei Jahre ist und nicht auf das betreffende bestimmte Geschäft lautet, kann daher - wie das Berufungsgericht völlig zutreffend erkannt hat - nicht gefolgert werden, dass die Vollmacht zivilrechtlich nicht mehr bestand oder ungültig war. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Vertretene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, die für die Verbücherung notwendigen Erklärungen vergleiche RIS-Justiz RS0011230, RS0004573, RS0011337) abzugeben. Diese Verpflichtung umfasst bei Abschluss eines nicht durch verbücherungsfähige Urkunden belegten Schenkungsvertrags auch eine nachträgliche „Ratihabition“ vergleiche RIS-Justiz RS0125508).
2. Dass der Ehemann der Klägerin über eine aufrechte Vollmacht verfügte, einen Schenkungsvertrag über die dem Beklagten gehörenden Anteile abzuschließen, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt. Dass die Vollmacht auch den Abschluss von Schenkungsverträgen umfasste, kann in Anbetracht des Wortlauts der Vollmacht, die ausdrücklich auch zum Abschluss aller in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte ermächtigte, keinem Zweifel unterliegen.2. Dass der Ehemann der Klägerin über eine aufrechte Vollmacht verfügte, einen Schenkungsvertrag über die dem Beklagten gehörenden Anteile abzuschließen, haben die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt. Dass die Vollmacht auch den Abschluss von Schenkungsverträgen umfasste, kann in Anbetracht des Wortlauts der Vollmacht, die ausdrücklich auch zum Abschluss aller in Paragraph 1008, ABGB angeführten Geschäfte ermächtigte, keinem Zweifel unterliegen.
3. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war,3. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war,
Textnummer
E114245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00039.16B.0330.000Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021