RS OGH 1988/1/26 5Ob1/88, 1Ob140/13i, 1Ob122/17y, 9Ob70/17k, 6Ob194/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1988
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Norm

ABGB §431
ABGB §1061

Rechtssatz

Der Verkäufer, der sich weigert, um die Beglaubigung seiner Unterschrift auf dem Kaufvertrag beim Notar oder bei Gericht anzusuchen, kann ebenso wie in dem Fall, dass er sich zur Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht bereit findet, auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers geklagt werden; das auf Grund dieses Begehens gefällte Urteil bildet die Grundlage der Verbücherung (so schon 7 Ob 202/56; hier: Weigerung, das einzige Original des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den Käufer auszufolgen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 1/88
    Bem: So schon 7 Ob 202/56. (T1a)
    Beisatz: Hier: Weigerung, das einzige Original des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den Käufer auszufolgen. (T1b)
    Veröff: JBl 1988,714
  • 1 Ob 140/13i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 140/13i
    Auch
  • 1 Ob 122/17y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 122/17y
    Auch
  • 9 Ob 70/17k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 70/17k
    Auch; Beisatz: Wird der Vertragspartner auf Zuhaltung eines mündlichen Kaufvertrags geklagt, dann kann unmittelbar auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für den Käufer geklagt werden, ohne dass die Unterfertigung einer schriftlichen Vertragsurkunde begehrt werden muss oder die Klage die abzugebende Willenserklärung ihrem Wortlaut nach enthalten müsste. (T1)
  • 6 Ob 194/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 194/19a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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