Norm
GBG §31 Abs6Rechtssatz
Wenn eine (allgemeine) Vollmacht bei Gesuchseinbringung ihre grundbuchsrechtliche Legitimation für die Unterfertigung eines Vertrags zum Zweck einer Einverleibung gegen den Machtgeber aufgrund ihres drei Jahre übersteigenden Alters bereits verloren hatte, dann vermag die Ausstellung einer weiteren Vollmacht, die den zeitlichen Anforderungen des § 31 Abs 6 GBG genügt, deshalb keine Sanierung zu bewirken, weil die spätere Vollmacht ja gerade nicht Grundlage für den seinerzeitigen Vertragsabschluss war und insoweit nicht zurückwirken kann. Eine nachträgliche Ratihabition (Genehmigung, Bestätigung) des Vertrags durch den (wieder) mit einer tauglichen Vollmacht ausgestatteten Machthaber oder durch den Machtgeber ist daher unumgänglich. Die Bewilligung (lediglich) der Vormerkung entspricht bei dieser Sachlage dem Gesetz (§ 35 GBG), der Rechtsprechung und Lehre.Wenn eine (allgemeine) Vollmacht bei Gesuchseinbringung ihre grundbuchsrechtliche Legitimation für die Unterfertigung eines Vertrags zum Zweck einer Einverleibung gegen den Machtgeber aufgrund ihres drei Jahre übersteigenden Alters bereits verloren hatte, dann vermag die Ausstellung einer weiteren Vollmacht, die den zeitlichen Anforderungen des Paragraph 31, Absatz 6, GBG genügt, deshalb keine Sanierung zu bewirken, weil die spätere Vollmacht ja gerade nicht Grundlage für den seinerzeitigen Vertragsabschluss war und insoweit nicht zurückwirken kann. Eine nachträgliche Ratihabition (Genehmigung, Bestätigung) des Vertrags durch den (wieder) mit einer tauglichen Vollmacht ausgestatteten Machthaber oder durch den Machtgeber ist daher unumgänglich. Die Bewilligung (lediglich) der Vormerkung entspricht bei dieser Sachlage dem Gesetz (Paragraph 35, GBG), der Rechtsprechung und Lehre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125508Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016