TE OGH 2016/6/7 9Nc9/16x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2016
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen G*****, geboren am *****, AZ 2 Pu 215/15z des Bezirksgerichts Fünfhaus, wegen § 111 Abs 2 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen G*****, geboren am *****, AZ 2 Pu 215/15z des Bezirksgerichts Fünfhaus, wegen Paragraph 111, Absatz 2, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 9. 12. 2015, GZ 2 Pu 215/15z-45, verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Klagenfurt wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. 12. 2015 (ON 45) übertrug das Bezirksgericht Fünfhaus die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Klagenfurt, das die Übernahme ablehnte (ON 48). Das Bezirksgericht Fünfhaus legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9. 12. 2015 (ON 45) übertrug das Bezirksgericht Fünfhaus die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Klagenfurt, das die Übernahme ablehnte (ON 48). Das Bezirksgericht Fünfhaus legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit ist dabei immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Als Ausnahmebestimmung zu § 29 JN ist § 111 JN allerdings grundsätzlich restriktiv auszulegen (RIS-Justiz RS0046908 [T9], RS0047300 [T16]). Die Übertragung der Zuständigkeit liegt dann im Interesse des Kindes, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (vgl RIS-Justiz RS0046929). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden (RIS-Justiz RS0046929 [T11, T18]).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium für die Übertragung der Zuständigkeit ist dabei immer das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Als Ausnahmebestimmung zu Paragraph 29, JN ist Paragraph 111, JN allerdings grundsätzlich restriktiv auszulegen (RIS-Justiz RS0046908 [T9], RS0047300 [T16]). Die Übertragung der Zuständigkeit liegt dann im Interesse des Kindes, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Kind zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird vergleiche RIS-Justiz RS0046929). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden (RIS-Justiz RS0046929 [T11, T18]).

Die Lebensverhältnisse des Kindes haben sich aber im vorliegenden Fall seit Übernahme der Zuständigkeit durch das Bezirksgericht Fünfhaus vom Bezirksgericht Döbling nach der Aktenlage nicht geändert. Das übertragende Gericht führt auch keine konkreten Gründe an, weshalb es nunmehr entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der obsorgeberechtigten Mutter, bei der das Kind lebt – ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – zweckmäßiger sei, dass das Bezirksgericht Klagenfurt die Pflegschaftssache weiter führt.

Vielmehr sprechen die sich aus dem Akt ergebenden Familienverhältnisse des Kindes gegen eine Übertragung. Auch im Hinblick darauf, dass – wie ausgeführt – § 111 JN als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist, war die Übertragung der Zuständigkeit nicht zu genehmigen.Vielmehr sprechen die sich aus dem Akt ergebenden Familienverhältnisse des Kindes gegen eine Übertragung. Auch im Hinblick darauf, dass – wie ausgeführt – Paragraph 111, JN als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist, war die Übertragung der Zuständigkeit nicht zu genehmigen.

Textnummer

E115051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090NC00009.16X.0607.000

Im RIS seit

16.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten