-             8 Ob 123/72
  Entscheidungstext  OGH  11.07.1972  8 Ob 123/72
                             -             6 Nd 540/77
  Entscheidungstext  OGH  04.08.1977  6 Nd 540/77
  nur: Doch wird es in der Regel den Interessen des pflegebefohlenen Kindes entsprechen, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt. (T1)
                             -             4 Nd 504/78
  Entscheidungstext  OGH  25.04.1978  4 Nd 504/78
  nur T1
                             -             6 Ob 551/79
  Entscheidungstext  OGH  14.03.1979  6 Ob 551/79
  nur T1; Veröff: EFSlg 34315
                             -             6 Nd 504/81
  Entscheidungstext  OGH  08.07.1981  6 Nd 504/81
  nur T1
                             -             3 Nd 513/81
  Entscheidungstext  OGH  08.10.1981  3 Nd 513/81
  nur T1
                             -             1 Nd 521/81
  Entscheidungstext  OGH  24.02.1982  1 Nd 521/81
  nur T1
                             -             1 Nd 503/82
  Entscheidungstext  OGH  25.02.1982  1 Nd 503/82
  nur T1
                             -             5 Nd 519/82
  Entscheidungstext  OGH  04.10.1982  5 Nd 519/82
  nur T1; Beisatz: Sitz des Amtsvormundes ist nicht von Bedeutung. (T2)
                             -             1 Nd 517/82
  Entscheidungstext  OGH  28.10.1982  1 Nd 517/82
  nur T1
                             -             6 Nd 521/82
  Entscheidungstext  OGH  29.08.1983  6 Nd 521/82
  Auch; nur T1
                             -             1 Nd 513/83
  Entscheidungstext  OGH  21.12.1983  1 Nd 513/83
  nur T1
                             -             3 Nd 505/84
  Entscheidungstext  OGH  03.05.1984  3 Nd 505/84
  Auch; nur T1
                             -             6 Nd 504/85
  Entscheidungstext  OGH  29.03.1985  6 Nd 504/85
  Auch; nur T1
                             -             1 Nd 501/85
  Entscheidungstext  OGH  30.04.1985  1 Nd 501/85
  Auch
                             -             1 Nd 504/87
  Entscheidungstext  OGH  05.03.1987  1 Nd 504/87
  nur T1
                             -             7 Ob 582/87
  nur: Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach 
§ 111 Abs 1 JN zur Folge haben. (T3)
Beisatz: Der Wohnsitz des Vaters kann für sich allein bei der Beurteilung der Frage, ob eine Übertragung der Zuständigkeit vorzunehmen ist, keine Rolle spielen. Im Interesse einer zweckmäßigen Führung der Vormundschaft erscheint es geboten, das Vormundschaftsverfahren weiter von jenem Gericht zu führen, das seit Jahren mit dieser Sache befasst ist. (T4)
                              -             1 Nd 509/87
  Entscheidungstext  OGH  07.07.1987  1 Nd 509/87
  Vgl auch; nur T1; Beisatz: Befinden sich die Pflegeeltern mit dem Kind vorübergehend im Ausland, rechtfertigt dies noch nicht die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht in dessen Sprengel ein Elternteil (hier: Mutter) wohnt, wenn dieser sich um das Kind nicht angenommen hat. (T5)
                             -             3 Nd 510/87
  Entscheidungstext  OGH  21.08.1987  3 Nd 510/87
  nur T1
                             -             6 Nd 505/88
  Entscheidungstext  OGH  06.05.1988  6 Nd 505/88
  nur T1
                             -             3 Nd 505/90
  Entscheidungstext  OGH  27.04.1990  3 Nd 505/90
  nur T1
                             -             4 Nd 510/90
  nur T1
                             -             3 Nd 504/91
  Entscheidungstext  OGH  02.05.1991  3 Nd 504/91
  nur T1
                             -             7 Nd 510/91
  Entscheidungstext  OGH  10.10.1991  7 Nd 510/91
  nur T1
                             -             3 Nd 509/91
  Entscheidungstext  OGH  13.12.1991  3 Nd 509/91
  Auch
                             -             1 Nd 501/92
  Entscheidungstext  OGH  17.03.1992  1 Nd 501/92
  Vgl auch, nur T1
                             -             2 Nd 501/93
  nur T1
                             -             5 Nd 504/93
  Auch; nur T1; Beisatz: Nicht maßgebend ist, ob die obsorgeberechtigte Mutter den polizeilichen Meldevorschriften bereits nachgekommen ist. (T6)
                             -             4 Nd 501/94          
                   -             3 Nd 506/94
  Auch; nur T1
                             -             5 Nd 514/94
  nur T1
                             -             1 Nd 501/95
  nur T1
                             -             2 Nd 504/95
  Auch; nur T1
                             -             4 Nd 507/95
  nur T1; Beisatz: Maßgebend ist immer das Kindeswohl. (T7)
                             -             10 Nd 502/95
  Auch; nur T1
                             -             4 Ob 1627/95
  Entscheidungstext  OGH  10.10.1995  4 Ob 1627/95
  Auch; nur T1
                             -             7 Nd 516/95
  Auch; nur T1
                             -             4 Nd 505/96
  Auch; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Schule der Kinder und die Arbeitsstelle der Mutter befinden sich weiterhin im Sprengel des bisher zuständigen Gerichtes - Nichtgenehmigung der Übertragung der Zuständigkeit. (T8)
                             -             6 Nd 512/95
  nur T1
                             -             4 Nd 515/96
  Auch; nur T1; Beis wie T7
                             -             4 Nd 514/96
  Auch; nur T1
                             -             4 Ob 2288/96s
  Entscheidungstext  OGH  15.10.1996  4 Ob 2288/96s
  Auch; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T9)
                             -             7 Nd 503/97
  Vgl auch
                             -             4 Nd 507/97
  Auch; nur T1; Beis wie T7
                             -             7 Nd 505/97
  Vgl auch; nur T1
                             -             1 Nd 501/97
  Auch; nur T1
                             -             4 Nd 516/97
  nur T1
                             -             6 Nd 517/97
  nur T1
                             -             2 Nd 502/98
  nur T1; Beisatz: Offene Anträge hindern im allgemeinen die Zuständigkeitsübertragung nicht. (T10)
                             -             7 Nd 505/98
  Auch; nur T1
                             -             5 Nd 507/98
  Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Zuständigkeitsübertragung ist grundsätzlich zu genehmigen, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes in den Sprengel eines anderen als des bisher zuständigen Bezirksgerichts verlagert wird (EFSlg 75.979, 79.100, 82.110). (T11)
Beis wie T10
                             -             4 Nd 514/98
  Auch; nur T1; Beis wie T7
                             -             6 Nd 502/99
  Vgl auch; nur T1
                             -             4 Nd 518/99
  Auch; nur T1; Beis wie T10
                             -             4 Nd 521/99
  Auch; nur T1
                             -             3 Nd 517/99
  Auch; nur T1
                             -             6 Nd 508/00
  Vgl auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Eine Entscheidung über den Obsorgeantrag durch das bisher zuständige Gericht ist nur dann sinnvoll, wenn das Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Nur dann ist es für den Pflegebefohlenen von Vorteil, dass das bisher zuständige Gericht über den Obsorgeantrag entscheidet. Sind die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunftspläne unbekannt, können diese für die Obsorgeentscheidung besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise nur vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes erhoben werden. Der offene Unterhaltsantrag steht der Übertragung er Zuständigkeit nicht entgegen, wenn bisher noch keine umfassenden Erhebungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten gepflogen wurde und der - inzwischen aufgehobene - Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im Wesentlichen mit der Säumnissanktion des § 185 Abs 3 AußStrG begründet wurde. (T12)
                             -             10 Nd 509/00
  Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Nicht entscheidend ist, dass sich nur das Kind, aber kein weiterer Verfahrensbeteiligter im Sprengel des übertragenen Gerichtes befindet. Eine ungewisse Aufenthaltsdauer des Kindes im Sprengel des übertragenen Gerichtes bildet kein Übertragungshindernis, weil ungewisse in der Zukunft vielleicht eintretende Änderungen der Verhältnisse für den Übertragungszeitpunkt keine Wirksamkeit entfalten. (T13)
                             -             5 Nd 510/00
  Vgl auch; nur T1
                             -             4 Nd 515/00
  Auch; nur T1
                             -             5 Nd 512/00
  Auch; nur T1
                             -