-             4 Nd 533/72
  Entscheidungstext  OGH  19.12.1972  4 Nd 533/72
                             -             3 Nd 513/81
  Entscheidungstext  OGH  08.10.1981  3 Nd 513/81
  Auch
                             -             3 Nd 522/81
  Entscheidungstext  OGH  11.01.1982  3 Nd 522/81
  Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach 
§ 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T1)
                              -             1 Nd 504/82
  Entscheidungstext  OGH  05.03.1982  1 Nd 504/82
  nur T1
                             -             6 Nd 506/82
  Entscheidungstext  OGH  08.04.1982  6 Nd 506/82
  Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach 
§ 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. (T2) 
nur: Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kann auch die Nichterledigung eines Antrages kein Hindernis für die Übertragung der Zuständigkeit sein. (T3)
                              -             6 Ob 734/83
  Entscheidungstext  OGH  10.08.1983  6 Ob 734/83
  Vgl auch
                             -             4 Nd 512/83
  Entscheidungstext  OGH  13.09.1983  4 Nd 512/83
  Auch; nur T2
                             -             1 Nd 513/83
  Entscheidungstext  OGH  21.12.1983  1 Nd 513/83
                             -             3 Nd 505/84
  Entscheidungstext  OGH  03.05.1984  3 Nd 505/84
  nur T1; Beisatz: Dass der gesetzliche Vertreter in einem anderen Gerichtssprengel wohnt als der Kurand, ist für sich allein kein Grund für eine Übertragung der Zuständigkeit. (T4)
                             -             1 Nd 501/85
  Entscheidungstext  OGH  30.04.1985  1 Nd 501/85
  nur T1; Beis wie T4
                             -             6 Nd 513/85
  Entscheidungstext  OGH  23.10.1985  6 Nd 513/85
  Auch; nur T3; nur T2; Beisatz: Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes, der bei erstmaliger Befassung der inländischen Gerichts gemäß 
§ 109 Abs 1 JN gerichtsstandbegründet ist, muss typischer Weise angenommen werden, dass durch die Übertragung der Zuständigkeit die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten behördlichen Schutzes voraussichtlich befördert werde. (T5)
                              -             6 Nd 515/85
  Entscheidungstext  OGH  02.01.1986  6 Nd 515/85
  Auch; nur T2; nur T3
                             -             6 Ob 630/86
  Auch; nur T2
                             -             8 Ob 507/87
  Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Nicht aber, wenn vom zuständigen Vormundschaftsgericht ein umfangreiches, schon über zwei Jahre dauerndes Verfahren über den Adoptionsantrag des unehelichen Vaters durchgeführt wurde und die Entfernung zu diesem Gericht relativ gering ist. (T6)
                             -             7 Ob 582/87          
                   -             8 Nd 510/87
  Entscheidungstext  OGH  16.12.1987  8 Nd 510/87
                             -             7 Ob 698/87
  Entscheidungstext  OGH  26.11.1987  7 Ob 698/87
  Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T7)
                             -             4 Nd 506/88
  Entscheidungstext  OGH  15.11.1988  4 Nd 506/88
  nur T1; Beisatz: Der zugedachte kuratelsbehördliche Schutz wird vor allem dann gefördert, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, weil dann das bisherige Gericht, das nach dem Grundsatz des 
§ 29 JN ungeachtet der nach Einleitung des Verfahrens eingetretenen Änderung zuständig bleibt, seinen Aufgaben nicht mehr in der vom Gesetz für Pflegebefohlene geforderten Weise nachkommen kann. (T8)
                              -             7 Nd 511/88
  Entscheidungstext  OGH  23.12.1988  7 Nd 511/88
  nur T2
                             -             7 Nd 512/90
  nur T2; nur T3; Beis wie T8 nur: Der zugedachte kuratelsbehördliche Schutz wird vor allem dann gefördert, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt. (T9)
                             -             3 Nd 504/91
  Entscheidungstext  OGH  02.05.1991  3 Nd 504/91
  nur T3
                             -             1 Ob 588/91
  Auch; nur T1
                             -             6 Nd 509/92
  nur T2; Beis wie T9
                             -             2 Nd 501/93
  nur T3
                             -             7 Ob 579/93
  nur T1
                             -             7 Nd 512/93
  nur T3
                             -             5 Nd 514/94
  Auch; nur T2
                             -             1 Nd 501/95
  Auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T10)
                             -             2 Nd 504/95
  Auch; nur T3; Beis wie T10
                             -             10 Nd 502/95
  nur T3; Beis wie T10
                             -             4 Nd 513/95
  nur T1; Beisatz: Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden. Als Ausnahmebestimmung ist 
§ 111 JN grundsätzlich einschränkend auszulegen. (T11)
                              -             2 Nd 508/95
  Vgl auch; nur T2; nur T3; Beis wie T10
                             -             4 Ob 2288/96s
  Entscheidungstext  OGH  15.10.1996  4 Ob 2288/96s
  Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Geht es (zunächst) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe einer Minderjährigen an den ausländischen Vater, mit welcher Frage sich das Erstgericht schon eingehend befasst hat, so ist eine Zuständigkeitsübertragung nicht zweckmäßig. (T12)
                             -             7 Nd 503/97
  Vgl auch; Beis wie T10
                             -             1 Nd 501/97
  Auch; nur T3; Beis wie T10
                             -             6 Nd 502/98          
                   -             10 Nd 503/98
  Auch; nur T2
                             -             7 Nd 503/99
  nur T2; Beis wie T11; Beisatz: Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, dass ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist. (T13)
                             -             4 Nd 521/99
  Auch; nur T1; Beis wie T10
                             -             7 Nd 516/01
  nur T1
                             -             4 Nc 104/02k
  nur: Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach 
§ 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. (T14)
Beisatz: Übertragung fördert nicht die Interessen des Pflegebefohlenen, wenn der Vater in einen anderen Sprengel verzogen ist, sich das Kind aber weiterhin bei der allein obsorgeberechtigten Mutter ständig im Ausland aufhält. (T15)
                              -             9 Nc 16/03g
  Vgl auch; Beis wie T13
                             -             7 Nc 76/03s
  nur T1
                             -             6 Ob 117/04f
  nur T1; Beis wie T13
                             -             3 Nc 19/05g
  nur T1
                             -             5 Nc 23/05k
  Beis wie T11; Beisatz: Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des 
§ 111 Abs 1 JN auf Erwachsene, die nicht zugleich Pflegebefohlene sind, ist abzulehnen. (T16)
                              -             10 Nc 2/06k
  Auch; nur T2
                             -             7 Nc 5/07f
  Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T17)
                             -             4 Nc 13/07k
  Beis wie T11 nur: Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden. (T18)
Beisatz: Die Übertragung unmittelbar nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist nicht zweckmäßig. (T19)
                             -             8 Nc 5/08i
  Vgl auch; Beis wie T11 nur: Als Ausnahmebestimmung ist 
§ 111 JN grundsätzlich eng auszulegen. (T20)
                              -             4 Nc 9/08y
  Beis wie T11; Beis wie T19
                             -             5 Nc 26/08f
  nur T1; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Maßgebend ist immer das Kindeswohl. (T21)
                             -             4 Ob 37/09h
  Vgl auch
                             -             5 Nc 6/09s
  Nur ähnlich T1; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T21
                             -             5 Nc 11/09a
  nur T1; Beis wie T20; Beisatz: In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. (T22)
                             -             4 Nc 15/09g
  Vgl; Beis wie T11
                             -             6 Nc 15/09x
  Auch; nur T2; Beis wie T13
                             -             4 Nc 6/11m
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
                             -             4 Nc 7/11h
  Vgl auch; Beis wie T20
                             -             5 Nc 16/12s
  Entscheidungstext  OGH  06.11.2012  5 Nc 16/12s
  nur T1; Beis wie T11; Beis wie T20