-             1 Nd 504/82
  Entscheidungstext  OGH  05.03.1982  1 Nd 504/82
                             -             6 Nd 506/82
  Entscheidungstext  OGH  08.04.1982  6 Nd 506/82
                             -             1 Nd 517/82
  Entscheidungstext  OGH  28.10.1982  1 Nd 517/82
                             -             7 Nd 503/83
  Entscheidungstext  OGH  15.02.1983  7 Nd 503/83
  Auch; Beisatz: Dies ist in der Regel ein wichtiger Grund für die Übertragung der Pflegschaftssache. (T1)
                             -             6 Nd 504/85
  Entscheidungstext  OGH  29.03.1985  6 Nd 504/85
  Vgl auch; Beis wie T1
                             -             6 Nd 515/85
  Entscheidungstext  OGH  02.01.1986  6 Nd 515/85
  Auch; Beis wie T1
                             -             7 Ob 582/87          
                   -             1 Nd 509/87
  Entscheidungstext  OGH  07.07.1987  1 Nd 509/87
  Vgl auch; Beisatz: Befinden sich die Pflegeeltern mit dem Kind vorübergehend im Ausland, rechtfertigt dies noch nicht die Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht in dessen Sprengel ein Elternteil (hier: Mutter) wohnt, wenn dieser sich um das Kind nicht angenommen hat. (T2)
                             -             8 Nd 510/87
  Entscheidungstext  OGH  16.12.1987  8 Nd 510/87
                             -             5 Nd 501/91          
                   -             6 Nd 502/91
  Entscheidungstext  OGH  19.02.1991  6 Nd 502/91
  Beis wie T1
                             -             1 Ob 588/91
  Auch
                             -             4 Nd 512/91
  Entscheidungstext  OGH  20.12.1991  4 Nd 512/91
  Vgl auch
                             -             1 Nd 501/92
  Entscheidungstext  OGH  17.03.1992  1 Nd 501/92
  Vgl auch
                             -             10 Nd 502/94
  Auch; Beisatz: Keine Übertragung, wenn die Bindung des Minderjährigen an den derzeitigen Aufenthaltsort eher lose ist. (T3)
                             -             4 Nd 507/94
  Auch; Beis wie T1
                             -             1 Nd 501/95
  Auch
                             -             5 Nd 509/95
  Vgl auch; Beisatz: Ein offener Antrag spricht nicht dagegen, das entscheidende Gewicht auf den Lebensmittelpunkt der Minderjährigen zu legen. (T4)
                             -             3 Nd 502/97
  Auch; Beis wie T1
                             -             7 Nd 503/97
  Vgl auch
                             -             1 Nd 501/97
  Vgl auch; Beis wie T4
                             -             10 Nd 503/98
  Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich um eine äußerst umfangreiche, komplexe und zufolge diverser Auslandsbezüge auch komplizierte, damit sachaufwendige und zufolge Anhängigkeit immerhin schon seit rund acht Jahren auch weit fortgeschrittene Sache, wobei allein der Minderjährige in einen anderen Gerichtssprengel verzogen ist, so sind aus der Sachbearbeitung durch ein völlig neues Gericht, dessen Richter sich erst in den mehrbändigen Akt samt Beilagenkonvoluten einlesen muss, Vorteile im Sinne des 
§ 111 Abs 1 JN nicht zu erwarten. (T5)
                              -             7 Nd 510/00
  Entscheidungstext  OGH  03.08.2000  7 Nd 510/00
  Vgl auch; Beisatz: Offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis; es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. (T6)
                             -             9 Nd 513/00
  Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Bei instabilen Wohnverhältnissen kann von einem ausschließlichen Lebensschwerpunkt nicht die Rede sein. (T7)
                             -             2 Nd 502/01
  Vgl auch; Beis wie T4
                             -             9 Nd 514/01
  Vgl auch; Beisatz: Es kommt nur auf den Lebensmittelpunkt des Pflegebefohlenen an; grundsätzlich nicht auf jenen der Eltern. (T8) Beisatz: Als Ausnahmebestimmung ist 
§ 111 JN restriktiv auszulegen. (T9)
                              -             8 Nd 501/02
  Beis wie T6; Beis wie T9
                             -             10 Nd 510/02
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Sachwalterschaftssache. (T10)
                             -             4 Nc 17/03t
  Auch; Beis wie T6
                             -             7 Nc 21/03b
  Vgl auch
                             -             6 Ob 117/04f
  Auch
                             -             3 Nc 1/05k
  Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
                             -             4 Nc 7/07b
  Beis wie T3; Beis wie T9
                             -             7 Nc 5/07f
  Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T11)
                             -             5 Nc 22/07s
  Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Keine Zuständigkeitsverlagerung, wenn der künftige Aufenthalt (in einem der beiden Gerichtssprengel) noch nicht feststeht oder solange der Aufenthalt des Betreffenden noch nicht stabil ist. (T12)
                             -             6 Nc 17/07p
  Vgl auch; Beis nur T6; Beis ähnlich wie T2
                             -             1 Nc 1/08z
  Auch
                             -             3 Nc 1/08i
  Auch
                             -             2 Nc 1/08g
  Vgl
                             -             7 Nc 5/08g
  Auch
                             -             7 Nc 11/09s
  Vgl; Beis wie T9
                             -             5 Nc 11/09a
  Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Offene Anträge im Pflegschaftsverfahren sprechen nur dann gegen eine Übertragung, wenn das bisher zuständige Gericht wegen seiner bisherigen Ermittlungen und Tatsachenkenntnisse und seiner eingehenden Vertrautheit mit den Problemen zur Entscheidung besser geeignet ist. (T13)
Beisatz: Hier: Ein solcher Vorzug kommt dem übertragenden Gericht hier - trotz der langen Verfahrensdauer - wegen eines Wechsels des zuständigen Entscheidungsorgans ausnahmsweise nicht zu. (T14)
Beisatz: In einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren, das wegen des ausländischen Wohnorts des Unterhaltspflichtigen als reines Aktenverfahren geführt wird, kommt dem Kriterium der räumlichen Nähe zum Pflegebefohlenen nur sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil die speziellen Probleme eines solchen Verfahrens, etwa Schwierigkeit oder Dauer von Auskunfts- und Rechtshilfeersuchen, unabhängig vom Standort des Pflegschaftsgerichts auftreten. (T15)
                             -             4 Nc 20/09t
  Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12
                             -             1 Ob 182/09k
  Auch; Beis wie T13
                             -             4 Nc 6/10k
  Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Die die Unterhaltsfestsetzung anstrebende Tochter ist mittlerweile volljährig und auch nicht aus einem anderen Grund als pflegebefohlen anzusehen. Die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes kommt daher nicht mehr in Betracht. (T16)
                             -             4 Nc 6/11m
  Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T13
                             -             4 Nc 7/11h
  Vgl auch; Beis wie T9
                             -             5 Nc 13/11y
  Auch; Beis wie T12
                             -             5 Nc 6/13x
  Entscheidungstext  OGH  15.04.2013  5 Nc 6/13x
  Vgl; Beis wie T9
                             -             3 Ob 137/14i
  Entscheidungstext  OGH  18.09.2014  3 Ob 137/14i
  Auch
                             -             5 Nc 7/15x
  Entscheidungstext  OGH  10.04.2015  5 Nc 7/15x
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
                             -             3 Ob 74/15a
  Entscheidungstext  OGH  20.05.2015  3 Ob 74/15a
  Auch
                             -             6 Nc 22/15k
  Entscheidungstext  OGH  26.11.2015  6 Nc 22/15k
  Vgl auch; Beis wie T12
                             -             5 Nc 24/15x
  Entscheidungstext  OGH  09.11.2015  5 Nc 24/15x
  Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T15
                             -             3 Ob 169/16y
  Entscheidungstext  OGH  22.09.2016  3 Ob 169/16y
  Auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T5
                             -             1 Ob 111/17f
  Entscheidungstext  OGH  28.06.2017  1 Ob 111/17f
  Beis wie T6
                             -             3 Nc 14/17i
  Auch; Beis ähnlich wie T13
                             -             10 Nc 10/18d
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Obdachlose betroffene Person. (T17)
                             -             8 Ob 13/19y          
                   -             6 Nc 20/19x
  Entscheidungstext  OGH  12.08.2019  6 Nc 20/19x
  Vgl; Beis wie T15
                             -             8 Ob 47/21a
  Entscheidungstext  OGH  29.04.2021  8 Ob 47/21a
                             -