TE OGH 2016/10/12 13Os100/16d

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Veröffentlicht am 12.10.2016
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krenn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Clemens F***** sowie die Berufungen des Angeklagten Richard B***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Mai 2016, GZ 61 Hv 45/16w-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krenn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Clemens F***** sowie die Berufungen des Angeklagten Richard B***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Mai 2016, GZ 61 Hv 45/16w-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Clemens F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Clemens F***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (1 und 2) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (3) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (4) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Clemens F***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (1 und 2) sowie der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (3) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (4) schuldig erkannt.

Danach hat er in S*****

(1) am 11. Jänner 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 8) zur Ausführung eines von Richard B***** unter Verwendung einer Waffe begangenen Raubes beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er den unmittelbaren Täter zum und vom Tatort chauffierte,(1) am 11. Jänner 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 8) zur Ausführung eines von Richard B***** unter Verwendung einer Waffe begangenen Raubes beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er den unmittelbaren Täter zum und vom Tatort chauffierte,

(2) am 21. Jänner 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 9) zu einem von Richard B***** unter Verwendung einer Waffe begangenen Raub beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er den unmittelbaren Täter zum Tatort chauffierte, dort Aufpasserdienste leistete, dem unmittelbaren Täter telefonisch einen günstigen Ausführungszeitpunkt nannte und das Fluchtfahrzeug vom Tatort lenkte,(2) am 21. Jänner 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 9) zu einem von Richard B***** unter Verwendung einer Waffe begangenen Raub beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er den unmittelbaren Täter zum Tatort chauffierte, dort Aufpasserdienste leistete, dem unmittelbaren Täter telefonisch einen günstigen Ausführungszeitpunkt nannte und das Fluchtfahrzeug vom Tatort lenkte,

(3) vom 22. Jänner 2016 bis zum 3. Februar 2016, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole samt Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, und(3) vom 22. Jänner 2016 bis zum 3. Februar 2016, wenn auch nur fahrlässig, eine Gaspistole samt Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war, und

(4) bis zum 3. Februar 2016, wenn auch nur fahrlässig, eine gemäß § 17 Abs 1 Z 6 WaffG verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock, unbefugt besessen.(4) bis zum 3. Februar 2016, wenn auch nur fahrlässig, eine gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG verbotene Waffe, nämlich einen Teleskopschlagstock, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Clemens F***** geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Clemens F***** geht fehl.

Der Verfahrensrüge zuwider wies das Erstgericht die Anträge auf Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens und auf Vernehmung des Harald P***** als Zeugen (ON 97 S 34) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 97 S 35):

Die Beweisanträge zielten nämlich auf den Nachweis „eines Milderungsgrundes“ infolge eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit und damit weder auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (Z 4) noch auf solche, welche die Strafbefugnis des Schöffengerichts tangieren (Z 4 iVm Z 11 erster Fall).Die Beweisanträge zielten nämlich auf den Nachweis „eines Milderungsgrundes“ infolge eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit und damit weder auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (Ziffer 4,) noch auf solche, welche die Strafbefugnis des Schöffengerichts tangieren (Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer 11, erster Fall).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Hinzugefügt sei, dass die Aufnahme des Beschlusses auf Anordnung der Bewährungshilfe in die Urteilsausfertigung (US 4) zwar rechtlich verfehlt, unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO jedoch unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0101841 und RS0120887).Hinzugefügt sei, dass die Aufnahme des Beschlusses auf Anordnung der Bewährungshilfe in die Urteilsausfertigung (US 4) zwar rechtlich verfehlt, unter dem Aspekt des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO jedoch unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0101841 und RS0120887).

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00100.16D.1012.000

Im RIS seit

25.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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