TE OGH 2017/2/21 10ObS24/17b

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Veröffentlicht am 21.02.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 2016, GZ 10 Rs 106/16f-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war es nicht so, dass die Klägerin und ihr Gatte im Juli oder August 2014 in der Bezirksstelle der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse für den ***** Bezirk einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld abgeben wollten und der Schalterbedienstete die Entgegennahme dieses Antrags verweigert hätte. Mit ihren Ausführungen, wonach eine persönliche Übergabe dieses Antrags erfolgt sei, entfernt sich die Revision von diesen Feststellungen, sodass sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043312 ua).

2. Im Weg einer außerordentlichen Revision kann nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden (vgl RIS-Justiz RS0042155; RS0042762), sodass die Rechtsmittelwerberin zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen, gehalten gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0043027). Mit ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang wendet sich die Revisionswerberin aber wiederum gegen die vom Erstgericht getroffene und oben im Wesentlichen wiedergegebene Negativfeststellung, womit sie in unzulässiger Weise die im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0069246 ua).2. Im Weg einer außerordentlichen Revision kann nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden vergleiche RIS-Justiz RS0042155; RS0042762), sodass die Rechtsmittelwerberin zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen, gehalten gewesen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0043027). Mit ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang wendet sich die Revisionswerberin aber wiederum gegen die vom Erstgericht getroffene und oben im Wesentlichen wiedergegebene Negativfeststellung, womit sie in unzulässiger Weise die im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0069246 ua).

3. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0042963).

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E117403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00024.17B.0221.000

Im RIS seit

16.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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