TE OGH 2017/6/28 13Os22/17k

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafsache gegen Yusuf Y***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Yusuf Y***** und Münevver Y***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 2016, GZ 112 Hv 29/16d-38, sowie die Beschwerde des Yusuf Y***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafsache gegen Yusuf Y***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Yusuf Y***** und Münevver Y***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 2016, GZ 112 Hv 29/16d-38, sowie die Beschwerde des Yusuf Y***** gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yusuf Y***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (II) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV), Münevver Y***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yusuf Y***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch vier), Münevver Y***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) schuldig erkannt.

Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

I) im März 2014 Yusuf Y***** und Münevver Y***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Asli Y***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem Yusuf Y***** die Genannte umfasste und festhielt, während ihr Münevver Y***** 18 Armreifen samt Goldmünzen- Anhänger im Gesamtwert von etwa 10.000 Euro von den Armen riss;römisch eins) im März 2014 Yusuf Y***** und Münevver Y***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Asli Y***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem Yusuf Y***** die Genannte umfasste und festhielt, während ihr Münevver Y***** 18 Armreifen samt Goldmünzen- Anhänger im Gesamtwert von etwa 10.000 Euro von den Armen riss;

II) am 31. Oktober 2014 Yusuf Y***** Asli Y***** mit Gewalt, und zwar durch Versetzen von Schlägen mit Verletzungsfolgen, zu einer Handlung, nämlich „zur Unterfertigung eines Teilzahlungsantrages an die S***** GmbH für den Ankauf eines Kraftrades“ im Wert von 999 Euro genötigt, „die sie am Vermögen schädigte“.römisch zwei) am 31. Oktober 2014 Yusuf Y***** Asli Y***** mit Gewalt, und zwar durch Versetzen von Schlägen mit Verletzungsfolgen, zu einer Handlung, nämlich „zur Unterfertigung eines Teilzahlungsantrages an die S***** GmbH für den Ankauf eines Kraftrades“ im Wert von 999 Euro genötigt, „die sie am Vermögen schädigte“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gehen fehl.

Nach den Feststellungen zu II lehnte Asli Y***** den Ankauf eines Kraftrads ab, wurde aber von Yusuf Y***** durch Versetzen von Schlägen mit Verletzungsfolgen zur Unterfertigung eines Teilzahlungsantrags sowie eines auf sie und ihn lautenden Kaufvertrags für ein Kraftrad im Wert von 999 Euro und zur Leistung sämtlicher Teilzahlungen und Mahngebühren gezwungen (US 6 f, 12 f, 24).Nach den Feststellungen zu römisch zwei lehnte Asli Y***** den Ankauf eines Kraftrads ab, wurde aber von Yusuf Y***** durch Versetzen von Schlägen mit Verletzungsfolgen zur Unterfertigung eines Teilzahlungsantrags sowie eines auf sie und ihn lautenden Kaufvertrags für ein Kraftrad im Wert von 999 Euro und zur Leistung sämtlicher Teilzahlungen und Mahngebühren gezwungen (US 6 f, 12 f, 24).

Dem Einwand der Mängelrüge zuwider ist die Feststellung, wonach der Erstangeklagte keinerlei Zahlungen leistete (US 6), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). Ob Asli Y***** über das von ihr nicht gewollte (also individuell unbrauchbare) Kraftrad verfügen konnte (US 6), ist für die Frage des effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz, der durch Zahlung der Raten eintrat, nicht von Bedeutung (vgl dazu Eder-Rieder in WK2 StGB § 144 Rz 26; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 144 Rz 45; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 144 Rz 9). Mit ihren dagegen gerichteten Ausführungen bezieht sich die Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall) daher nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände (vgl aber RIS-Justiz RS0106268).Dem Einwand der Mängelrüge zuwider ist die Feststellung, wonach der Erstangeklagte keinerlei Zahlungen leistete (US 6), keineswegs undeutlich (Ziffer 5, erster Fall). Ob Asli Y***** über das von ihr nicht gewollte (also individuell unbrauchbare) Kraftrad verfügen konnte (US 6), ist für die Frage des effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz, der durch Zahlung der Raten eintrat, nicht von Bedeutung vergleiche dazu Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 144, Rz 26; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 144, Rz 45; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 144, Rz 9). Mit ihren dagegen gerichteten Ausführungen bezieht sich die Mängelrüge (Ziffer 5, erster und vierter Fall) daher nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände vergleiche aber RIS-Justiz RS0106268).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Daran orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht.Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Daran orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht.

Zunächst vermisst sie zu I Feststellungen zum „Zueignungsvorsatz“, und zwar dahingehend, dass es den Angeklagten darauf ankam, den Wert der weggenommenen Armreifen in ihr eigenes Vermögen zu überführen. Weshalb aber die Urteilsannahmen zur Intention beider Angeklagter, sich durch die Wegnahme des ihrem Vermögen nicht zugehörigen Schmucks im Wert von 10.000 Euro unrechtmäßig zu bereichern und Asli Y***** dadurch am Vermögen zu schädigen (US 6), zur rechtlichen Annahme der subjektiven Tatseite nicht Zunächst vermisst sie zu römisch eins Feststellungen zum „Zueignungsvorsatz“, und zwar dahingehend, dass es den Angeklagten darauf ankam, den Wert der weggenommenen Armreifen in ihr eigenes Vermögen zu überführen. Weshalb aber die Urteilsannahmen zur Intention beider Angeklagter, sich durch die Wegnahme des ihrem Vermögen nicht zugehörigen Schmucks im Wert von 10.000 Euro unrechtmäßig zu bereichern und Asli Y***** dadurch am Vermögen zu schädigen (US 6), zur rechtlichen Annahme der subjektiven Tatseite nicht

genügen sollte, erklärt sie nicht.

Zu II vermisst sie unter bloßem Hinweis auf die Feststellung, dass die Genötigte nie über das Kraftrad verfügen konnte, Konstatierungen zum Vermögensschaden, ohne darzulegen, weshalb die Urteilsannahmen, wonach Asli Y***** zufolge der ausgeübten Gewalt nicht nur der Unterfertigung diverser Verträge zustimmte, sondern auch sämtliche fälligen Teilbeträge und Mahnspesen (des 1.035,22 Euro umfassenden Gesamtkreditbetrags) beglich (US 6 f, 12 f, 24), dafür nicht genügen sollte.Zu römisch zwei vermisst sie unter bloßem Hinweis auf die Feststellung, dass die Genötigte nie über das Kraftrad verfügen konnte, Konstatierungen zum Vermögensschaden, ohne darzulegen, weshalb die Urteilsannahmen, wonach Asli Y***** zufolge der ausgeübten Gewalt nicht nur der Unterfertigung diverser Verträge zustimmte, sondern auch sämtliche fälligen Teilbeträge und Mahnspesen (des 1.035,22 Euro umfassenden Gesamtkreditbetrags) beglich (US 6 f, 12 f, 24), dafür nicht genügen sollte.

Nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert und solcherart keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich ist auch der

in Betreff des Schuldspruchs II Versuch reklamierende Einwand der Sanktionsrüge (Z 11). in Betreff des Schuldspruchs römisch zwei Versuch reklamierende Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,).

Dem weiteren Vorbringen (Z 11) der Angeklagten Münevver Y***** zuwider hat das erkennende Gericht die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten bei der Bemessung der Zusatzstrafe (§ 40 StGB) in seine eigene Bewertung zu Recht erneut miteinbezogen (RIS-Justiz RS0091431).Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 11,) der Angeklagten Münevver Y***** zuwider hat das erkennende Gericht die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten bei der Bemessung der Zusatzstrafe (Paragraph 40, StGB) in seine eigene Bewertung zu Recht erneut miteinbezogen (RIS-Justiz RS0091431).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E118671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00022.17K.0628.000

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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