RS OGH 2017/6/28 13Os115/88, 13Os136/11s, 13Os22/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1988
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Norm

StGB §40
StPO §281 Abs1 Z11
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei der Bemessung einer Zusatzstrafe (§ 40 StGB) hat das erkennende Gericht gedanklich auch die bereits rechtsrechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine eigene Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einzubeziehen (SSt 46/17, 47/28). Hiebei können im Zusammenhalt die schon im früheren Urteil bewerteten Strafzumessungstatsachen mehr oder weniger Gewicht erhalten und sich daher bei der Gesamtbewertung nach § 40 StGB unterschiedlich auswirken. Wenn bei dieser Bewertung ein (vom Rechtsmittelgericht zu korrigierender) Ermessensfehler unterlaufen sollte, macht dies den Strafausspruch noch nicht nichtig.Bei der Bemessung einer Zusatzstrafe (Paragraph 40, StGB) hat das erkennende Gericht gedanklich auch die bereits rechtsrechtskräftig abgeurteilten Straftaten in seine eigene Bewertung aller im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Strafzumessungsgründe einzubeziehen (SSt 46/17, 47/28). Hiebei können im Zusammenhalt die schon im früheren Urteil bewerteten Strafzumessungstatsachen mehr oder weniger Gewicht erhalten und sich daher bei der Gesamtbewertung nach Paragraph 40, StGB unterschiedlich auswirken. Wenn bei dieser Bewertung ein (vom Rechtsmittelgericht zu korrigierender) Ermessensfehler unterlaufen sollte, macht dies den Strafausspruch noch nicht nichtig.

Entscheidungstexte

  • RS0091431">13 Os 115/88
    Entscheidungstext OGH 03.11.1988 13 Os 115/88
    Veröff: JBl 1989,328
  • RS0091431">13 Os 136/11s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2011 13 Os 136/11s
    Auch; Beisatz: Dass im Vorurteil zwischenzeitlich getilgte Verurteilungen zur Begründung der Strafbemessung erschwerend in Rechnung gestellt wurden, hindert eine auf § 40 StGB gegründete Bemessung nicht. Nur kommen diese ? inzwischen getilgten ? Verurteilungen bei der nunmehr vorzunehmenden Strafbemessung weder als Erschwerungsgrund in Betracht, noch stehen sie der Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB entgegen. (T1)
  • RS0091431">13 Os 22/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 22/17k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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