TE OGH 2017/7/7 6Ob78/17i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der D***** KG, FN *****, mit dem Sitz in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Mag. R***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2017, GZ 6 R 37/17f-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Komplementär der seit 2. 9. 2005 im Firmenbuch eingetragenen KG kündigte mit Schreiben vom 21. 6. 2010 die Gesellschaft per 31. 12. 2010.

Mit Eingabe vom 4. 10. 2016 begehrte der Rechtsmittelwerber als einziger Kommanditist der KG folgende Eintragungen in das Firmenbuch:

„Kündigung vom 21. 6. 2010 zum 31. 12. 2010

Firma D***** KG in Liquidation

Liquidator ... [Kommanditist] vertritt ab Anmeldung

Firmensitz

...“

Das Erstgericht wies den Antrag auf

- Eintragung der Wortfolge „in Liquidation“,

- Änderung der Geschäftsanschrift und

- Eintragung des Antragstellers als Liquidator

ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Liquidator sei auch der Komplementär. Seien mehrere Liquidatoren vorhanden, so könnten sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht – worauf sich der Antragsteller aber nicht stütze – anderes bestimmt sei. Die Liquidatoren seien damit nur kollektivvertretungsbefugt. Mangels Mitwirkung des Komplementärs am Eintragungsantrag sei dieser Antrag nach erfolglosem Verbesserungsversuch zu Recht abgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf:

1. Unzutreffend ist die Behauptung, der Rechtsmittelwerber sei nach der Kündigung der Gesellschaft der einzige Gesellschafter.

a) Die Kündigung der KG durch den Komplementär löste die Gesellschaft auf (§ 131 Z 6, § 132 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB). Nur wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, würde die Kündigung nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des Kündigenden führen (7 Ob 553/85; 1 Ob 135/75). Eine derartige Regelung behauptete der Rechtsmittelwerber weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekursverfahren. Das Vorbringen zu einer derartigen Regelung erst im Revisionsrekurs ist eine unbeachtliche Neuerung (§ 66 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG; RIS-Justiz RS0079200). Auch im Verfahren außer Streit können im Rekurs nicht gerügte Verfahrensfehler erster Instanz mit Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18]), sodass die Rüge, das Rekursverfahren sei mangelhaft, weil ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die schlüssige Vereinbarung einer bloßen „Austrittskündigung“ darzulegen, unbeachtlich ist.a) Die Kündigung der KG durch den Komplementär löste die Gesellschaft auf (Paragraph 131, Ziffer 6,, Paragraph 132, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB). Nur wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, würde die Kündigung nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des Kündigenden führen (7 Ob 553/85; 1 Ob 135/75). Eine derartige Regelung behauptete der Rechtsmittelwerber weder im Verfahren erster Instanz noch im Rekursverfahren. Das Vorbringen zu einer derartigen Regelung erst im Revisionsrekurs ist eine unbeachtliche Neuerung (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG; RIS-Justiz RS0079200). Auch im Verfahren außer Streit können im Rekurs nicht gerügte Verfahrensfehler erster Instanz mit Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111 [T18]), sodass die Rüge, das Rekursverfahren sei mangelhaft, weil ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, die schlüssige Vereinbarung einer bloßen „Austrittskündigung“ darzulegen, unbeachtlich ist.

b) Die KG ist in das Liquidationsstadium getreten und nach den Vorschriften der §§ 145 ff (iVm § 161 Abs 2) UGB abzuwickeln. Liquidatoren sind – mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag oder mangels eines abweichenden Beschlusses der Gesellschafter – alle Gesellschafter (§ 146 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB), und zwar unabhängig von ihrer bisherigen Geschäftsführungsbefugnis (RIS-Justiz RS0061701). Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 148 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB). Mehrere Liquidatoren sind, sofern nicht Einzelvertretungsbefugnis bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist), kollektiv vertretungsbefugt (§ 150 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB).b) Die KG ist in das Liquidationsstadium getreten und nach den Vorschriften der Paragraphen 145, ff in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2,) UGB abzuwickeln. Liquidatoren sind – mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag oder mangels eines abweichenden Beschlusses der Gesellschafter – alle Gesellschafter (Paragraph 146, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB), und zwar unabhängig von ihrer bisherigen Geschäftsführungsbefugnis (RIS-Justiz RS0061701). Die Liquidatoren sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (Paragraph 148, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB). Mehrere Liquidatoren sind, sofern nicht Einzelvertretungsbefugnis bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist), kollektiv vertretungsbefugt (Paragraph 150, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB).

2. Da der Komplementär nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern nach wie vor Gesellschafter der KG ist, stellen sich keine Fragen im Zusammenhang mit § 142 Abs 1 UGB, von denen die Entscheidung abhängt. Die auf der Prämisse, dass der Komplementär aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, beruhenden Ausführungen des Rechtsmittels sind für die Entscheidung nicht präjudiziell. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 142 Abs 1 UGB, soweit diese Norm einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, bereits ausgesprochen, dass er sich auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften beschränkt (6 Ob 152/08h). Dass diese Entscheidung eine OG betroffen hat, ist im Hinblick auf die unzweifelhafte Anordnung des § 161 Abs 2 UGB ohne Bedeutung.2. Da der Komplementär nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern nach wie vor Gesellschafter der KG ist, stellen sich keine Fragen im Zusammenhang mit Paragraph 142, Absatz eins, UGB, von denen die Entscheidung abhängt. Die auf der Prämisse, dass der Komplementär aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, beruhenden Ausführungen des Rechtsmittels sind für die Entscheidung nicht präjudiziell. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zum zeitlichen Anwendungsbereich des Paragraph 142, Absatz eins, UGB, soweit diese Norm einen Übergang des Gesellschaftsvermögens an den verbleibenden Gesellschafter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes vorsieht, bereits ausgesprochen, dass er sich auf nach dem 1. 1. 2007 gegründete Gesellschaften beschränkt (6 Ob 152/08h). Dass diese Entscheidung eine OG betroffen hat, ist im Hinblick auf die unzweifelhafte Anordnung des Paragraph 161, Absatz 2, UGB ohne Bedeutung.

3. Der Rechtsmittelwerber konnte alleine weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Änderung der Geschäftsanschrift noch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden (§ 143 Abs 1, § 148 Abs 1 iVm § 161 Abs 2 UGB, § 11 FBG).3. Der Rechtsmittelwerber konnte alleine weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Änderung der Geschäftsanschrift noch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden (Paragraph 143, Absatz eins,, Paragraph 148, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz 2, UGB, Paragraph 11, FBG).

Textnummer

E118891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00078.17I.0707.000

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten