Norm
HGB §117Rechtssatz
Grundsätzlich sind sämtliche Gesellschafter Liquidatoren, auch solche, denen die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht nach §§ 117, 127 HGB durch das Gericht entzogen worden sind.Grundsätzlich sind sämtliche Gesellschafter Liquidatoren, auch solche, denen die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht nach Paragraphen 117, 127, HGB durch das Gericht entzogen worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0061701Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017