RS OGH 2021/6/23 4Ob1632/95; 4Ob65/97f; 4Ob69/98w; 3Ob137/01w; 3Ob25/02a; 3Ob107/03m; 3Ob172/04x; 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne dass die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre.Nach der Rechtsprechung zu Paragraph 16, AußStrG in der Fassung vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 Bundesgesetzblatt 343 gelten, sind doch nunmehr in Paragraph 15, AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne dass die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten