TE OGH 1997/3/11 4Ob65/97f

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Veröffentlicht am 11.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Stefanie E*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Alexander N*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10.Dezember 1996, GZ 51 R 192/96a-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater legt mit seinem Schreiben ein ärztliches Gutachten vom 18.1.1993 samt Ergänzungsgutachten vom 12.7.1993 vor, in dem ihm eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Soweit darin eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses erblickt werden kann, ist sie unzulässig. Das Gutachten kann im Revisionsrekursverfahren wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden (s EFSlg 67.459; 4 Ob 1632/95; RIS-Justiz RS0079200). Daß eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vorläge, wird nicht behauptet.Der Vater legt mit seinem Schreiben ein ärztliches Gutachten vom 18.1.1993 samt Ergänzungsgutachten vom 12.7.1993 vor, in dem ihm eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Soweit darin eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses erblickt werden kann, ist sie unzulässig. Das Gutachten kann im Revisionsrekursverfahren wegen des Neuerungsverbotes nicht berücksichtigt werden (s EFSlg 67.459; 4 Ob 1632/95; RIS-Justiz RS0079200). Daß eine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage vorläge, wird nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00065.97F.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19970311_OGH0002_0040OB00065_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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