Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Srdjan K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 32/17z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 8 Bs 123/17z, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Srdjan K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 32/17z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 8 Bs 123/17z, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Anklageschrift vom 8. März 2017 (ON 812) legte die Staatsanwaltschaft Graz Srdjan K***** und sieben anderen Angeklagten das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG sowie zahlreiche weitere strafbare Handlungen zur Last.Mit Anklageschrift vom 8. März 2017 (ON 812) legte die Staatsanwaltschaft Graz Srdjan K***** und sieben anderen Angeklagten das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG sowie zahlreiche weitere strafbare Handlungen zur Last.
Am 23. März 2017 erhoben die Angeklagten Ramo R***** und Jasmina R***** gemäß § 212 StPO Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 816).Am 23. März 2017 erhoben die Angeklagten Ramo R***** und Jasmina R***** gemäß Paragraph 212, StPO Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 816).
Mit Beschluss vom 4. Mai 2017, AZ 8 Bs 123/17z, legte das Oberlandesgericht Graz – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4, 7 und 8 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.Mit Beschluss vom 4. Mai 2017, AZ 8 Bs 123/17z, legte das Oberlandesgericht Graz – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4, 7 und 8 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte nach sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte nach sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).
Nach der dargestellten Gesetzessystematik normiert somit der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935 und RS0125227; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 5).Nach der dargestellten Gesetzessystematik normiert somit der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935 und RS0125227; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 5).
Fallbezogen bedeutet dies, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) in den Blick zu nehmen sind, die sachlich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen, also die Anklagevorwürfe in Richtung der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und 3 SMG sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 4 SMG (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO).Fallbezogen bedeutet dies, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) in den Blick zu nehmen sind, die sachlich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen, also die Anklagevorwürfe in Richtung der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und 3 SMG sowie des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 4 SMG (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO).
Da die Anklageschrift im Bezug auf diese Vorwürfe ausschließlich präsumtive Tatorte nennt, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Wien fallen (ON 812 S 19 und 21), hat – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dieses Gericht über den Einspruch zu entscheiden (dazu näher RIS-Justiz RS0124585).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E118943European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00032.17K.0710.000Im RIS seit
18.08.2017Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017