TE OGH 2017/9/6 13Os64/17m

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Veröffentlicht am 06.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Verbandsverantwortlichkeitssache der T***** GmbH wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit c FinStrG iVm § 28a Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. März 2017, GZ 31 Hv 4/16s-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Verbandsverantwortlichkeitssache der T***** GmbH wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a,, Absatz 3, Litera c, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbandes gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 8. März 2017, GZ 31 Hv 4/16s-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem belangten Verband fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die T***** GmbH – im zweiten Rechtsgang – gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 (zu ergänzen: Abs 2) VbVG für die §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a (zu ergänzen: und lit b), Abs 3 lit c FinStrG unterstellten Taten des Hans S*****, die dieser als mit rechtsgeschäftlicher Generalhandlungsvollmacht ausgestattete Person und als faktischer Geschäftsführer (§ 2 Abs 1 Z 1 und 3 VbVG) unter Verletzung ihr obliegender Pflichten zu ihren Gunsten rechtswidrig und schuldhaft begangen hatte, verantwortlich erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die T***** GmbH – im zweiten Rechtsgang – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 (zu ergänzen: Absatz 2,) VbVG für die Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a, (zu ergänzen: und Litera b,), Absatz 3, Litera c, FinStrG unterstellten Taten des Hans S*****, die dieser als mit rechtsgeschäftlicher Generalhandlungsvollmacht ausgestattete Person und als faktischer Geschäftsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 VbVG) unter Verletzung ihr obliegender Pflichten zu ihren Gunsten rechtswidrig und schuldhaft begangen hatte, verantwortlich erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 3, 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes geht – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – fehl.Die dagegen aus Ziffer 3, 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbandes geht – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – fehl.

Der Erledigung der Verfahrensrüge ist Folgendes voranzustellen:

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. September 2014, GZ 35 Hv 4/14x-438a, wurde Hans S***** des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und b, Abs 3 lit c FinStrG schuldig erkannt, weil er als faktischer Geschäftsführer der T***** GmbH im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Personen die Anmeldung und die Abfuhr der durch erstmalige Abgabe von Mineralöl des KN-Codes 2710 1999 im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff entstandene Mineralölsteuer unter Verwendung inhaltlich falscher Urkunden sowie von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen, somit unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, anlässlich von 254 Liefervorgängen zwischen 28. Juni 2011 und 5. Dezember 2011 unterließ und dadurch vorsätzlich Verkürzungen an Mineralölsteuer um insgesamt 3.172.822,63 Euro, sohin in einem 500.000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag bewirkte (ON 9).Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. September 2014, GZ 35 Hv 4/14x-438a, wurde Hans S***** des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach Paragraphen 33, Absatz eins, 39, Absatz eins, Litera a und b, Absatz 3, Litera c, FinStrG schuldig erkannt, weil er als faktischer Geschäftsführer der T***** GmbH im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Personen die Anmeldung und die Abfuhr der durch erstmalige Abgabe von Mineralöl des KN-Codes 2710 1999 im Steuergebiet zur Verwendung als Treibstoff entstandene Mineralölsteuer unter Verwendung inhaltlich falscher Urkunden sowie von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen, somit unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, anlässlich von 254 Liefervorgängen zwischen 28. Juni 2011 und 5. Dezember 2011 unterließ und dadurch vorsätzlich Verkürzungen an Mineralölsteuer um insgesamt 3.172.822,63 Euro, sohin in einem 500.000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag bewirkte (ON 9).

Dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und des belangten Verbandes wies der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9. März 2016, GZ 13 Os 82/15f-10, zurück, womit der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs (ON 7).

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass sich der Verurteilte – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – gegenüber niemandem darauf berufen kann, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen hätte (RIS-Justiz RS0112232; Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 50 ff).Die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass sich der Verurteilte – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – gegenüber niemandem darauf berufen kann, dass er die Tat, deretwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, tatsächlich nicht begangen hätte (RIS-Justiz RS0112232; Lewisch, WK-StPO Vor Paragraphen 352 –, 363, Rz 50 ff).

Da dem belangten Verband im Verfahren gegen Hans S***** die Rechte des Beschuldigten zukamen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG), ihm daher bereits bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit offenstand, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen konnte, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf ihn.Da dem belangten Verband im Verfahren gegen Hans S***** die Rechte des Beschuldigten zukamen (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG), ihm daher bereits bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit offenstand, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen konnte, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf ihn.

Mit Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit des Hans S*****, der als (zwischenzeitig im Firmenbuch eingetragener) Vertreter und rechtskräftig verurteilter Entscheidungsträger des belangten Verbandes von seinem Recht Gebrauch machte, zur Sache keine Aussage zu tätigen (§ 17 Abs 2 VbVG), „psychisch fertig“ und vollzugsuntauglich sei, lässt die Rüge übrigens weder einen Bezug zum geltend gemachten (Z 3) noch zu einem anderen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 StPO erkennen. Gleiches gilt für Spekulationen, was der Genannte im Fall von „Verhandlungsfähigkeit“ hätte darlegen können.Mit Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit des Hans S*****, der als (zwischenzeitig im Firmenbuch eingetragener) Vertreter und rechtskräftig verurteilter Entscheidungsträger des belangten Verbandes von seinem Recht Gebrauch machte, zur Sache keine Aussage zu tätigen (Paragraph 17, Absatz 2, VbVG), „psychisch fertig“ und vollzugsuntauglich sei, lässt die Rüge übrigens weder einen Bezug zum geltend gemachten (Ziffer 3,) noch zu einem anderen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erkennen. Gleiches gilt für Spekulationen, was der Genannte im Fall von „Verhandlungsfähigkeit“ hätte darlegen können.

In das Recht des belangten Verbandes, über seine Vertretung im Verbandsverantwortlichkeitsverfahren selbst zu entscheiden, darf das Gericht nicht eingreifen (vgl Hilf/Zeder in WK2 VbVG § 16 Rz 4 ff, 7). Im Fall des Einschreitens eines Wahlverteidigers besteht bei bewusst eingegangener Interessenkollision auch keine Pflicht des Gerichts, für den belangten Verband eine andere Vertretung zu bewirken (§ 16 Abs 2 VbVG; vgl dazu auch Hilf/Zeder in WK2 VbVG § 16 Rz 7, 10).In das Recht des belangten Verbandes, über seine Vertretung im Verbandsverantwortlichkeitsverfahren selbst zu entscheiden, darf das Gericht nicht eingreifen vergleiche Hilf/Zeder in WK2 VbVG Paragraph 16, Rz 4 ff, 7). Im Fall des Einschreitens eines Wahlverteidigers besteht bei bewusst eingegangener Interessenkollision auch keine Pflicht des Gerichts, für den belangten Verband eine andere Vertretung zu bewirken (Paragraph 16, Absatz 2, VbVG; vergleiche dazu auch Hilf/Zeder in WK2 VbVG Paragraph 16, Rz 7, 10).

Dem Vorwurf fehlender Individualisierung (Z 3) zuwider ist dem Erkenntnis deutlich zu entnehmen, für welche Straftaten der belangte Verband aufgrund welcher Umstände verantwortlich erklärt wurde (US 1 f). Die im Referat der entscheidenden Tatsachen erfolgte pauschale Zusammenfassung gleichartiger Einzeltaten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge genügt dem Individualisierungsgebot (RIS-Justiz RS0119552).Dem Vorwurf fehlender Individualisierung (Ziffer 3,) zuwider ist dem Erkenntnis deutlich zu entnehmen, für welche Straftaten der belangte Verband aufgrund welcher Umstände verantwortlich erklärt wurde (US 1 f). Die im Referat der entscheidenden Tatsachen erfolgte pauschale Zusammenfassung gleichartiger Einzeltaten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge genügt dem Individualisierungsgebot (RIS-Justiz RS0119552).

         Auch der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) kommt keine Berechtigung zu. Da die Anträge ausschließlich darauf zielten nachzuweisen, dass die T***** GmbH aus unterschiedlichen Gründen als Steuerschuldnerin ausscheide, oder darauf, dass Hans S***** die ihm angelasteten Straftaten nicht begangen habe oder niemals „steuerlich Wahrnehmender“ der T***** GmbH war (ON 22 S 7 iVm ON 21 S 10 f), verfielen sie zu Recht der Abweisung. Zufolge materieller Rechtskraft des gegen den Entscheidungsträger ergangenen Schuldspruchs, der – wie bereits dargelegt – auch für den belangten Verband in seinem Verfahren Bindungswirkung entfaltet Auch der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kommt keine Berechtigung zu. Da die Anträge ausschließlich darauf zielten nachzuweisen, dass die T***** GmbH aus unterschiedlichen Gründen als Steuerschuldnerin ausscheide, oder darauf, dass Hans S***** die ihm angelasteten Straftaten nicht begangen habe oder niemals „steuerlich Wahrnehmender“ der T***** GmbH war (ON 22 S 7 in Verbindung mit ON 21 S 10 f), verfielen sie zu Recht der Abweisung. Zufolge materieller Rechtskraft des gegen den Entscheidungsträger ergangenen Schuldspruchs, der – wie bereits dargelegt – auch für den belangten Verband in seinem Verfahren Bindungswirkung entfaltet

(vgl dazu auch Zwettler, Zur Bindung an das Strafurteil im Lichte des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes [VbVG] vergleiche dazu auch Zwettler, Zur Bindung an das Strafurteil im Lichte des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes [VbVG]

JAP 2013/2014, 14), war über die Steuerschuld der T***** GmbH und die Tatbegehung durch ihren Entscheidungsträger bereits abgesprochen (RIS-Justiz RS0112232).JAP 2013 aus 2014,, 14), war über die Steuerschuld der T***** GmbH und die Tatbegehung durch ihren Entscheidungsträger bereits abgesprochen (RIS-Justiz RS0112232).

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes wird im Fall des § 3 Abs 2 VbVG durch die rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer Tat durch einen Entscheidungsträger begründet (Hilf/Zeder in WK2 VbVG § 3 Rz 22, 24). Weshalb der Schuldspruch des faktischen Geschäftsführers des belangten Verbandes die Annahme einer rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidungsträgertat nicht tragen sollte (vgl dazu Hilf/Zeder in WK2 VbVG § 2 Rz 18; Kirchbacher in WK2 StGB § 161 Rz 13), leitet die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab. Indem sie die Straftat des Hans S***** bestreitet oder für dessen Schuldspruch maßgebliche Tatsachen übergeht, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes wird im Fall des Paragraph 3, Absatz 2, VbVG durch die rechtswidrige und schuldhafte Begehung einer Tat durch einen Entscheidungsträger begründet (Hilf/Zeder in WK2 VbVG Paragraph 3, Rz 22, 24). Weshalb der Schuldspruch des faktischen Geschäftsführers des belangten Verbandes die Annahme einer rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidungsträgertat nicht tragen sollte vergleiche dazu Hilf/Zeder in WK2 VbVG Paragraph 2, Rz 18; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 161, Rz 13), leitet die Rüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht aus dem Gesetz ab. Indem sie die Straftat des Hans S***** bestreitet oder für dessen Schuldspruch maßgebliche Tatsachen übergeht, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

Dass die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. September 2014, GZ 35 Hv 4/14x-438a, festgestellte Begehung der Straftat durch Hans S***** (samt den für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen) für den (am Verfahren mit Beschuldigtenrechten beteiligten) belangten Verband nicht rechtlich verbindlich und er dafür nicht verantwortlich sei (vgl dazu RIS-Justiz RS0112232), erschöpft sich im Übrigen in einer bloßen Behauptung (vgl aber RIS-Justiz RS0116569). Der zur Untermauerung der Argumentation erfolgte Verweis auf eine Rechtssatzkette, die sich mit rechtskräftigen Verurteilungen von Entscheidungsträgern und daran anschließende Verbandsverantwortlichkeitsverfahren gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0099391), genügt zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a) jedenfalls nicht.Dass die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. September 2014, GZ 35 Hv 4/14x-438a, festgestellte Begehung der Straftat durch Hans S***** (samt den für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen) für den (am Verfahren mit Beschuldigtenrechten beteiligten) belangten Verband nicht rechtlich verbindlich und er dafür nicht verantwortlich sei vergleiche dazu RIS-Justiz RS0112232), erschöpft sich im Übrigen in einer bloßen Behauptung vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569). Der zur Untermauerung der Argumentation erfolgte Verweis auf eine Rechtssatzkette, die sich mit rechtskräftigen Verurteilungen von Entscheidungsträgern und daran anschließende Verbandsverantwortlichkeitsverfahren gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0099391), genügt zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9, Litera a,) jedenfalls nicht.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre weiteren Einwände nicht auf Basis des rechtskräftigen Schuldspruchs des Entscheidungsträgers des belangten Verbandes Hans S***** entwickelt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihre weiteren Einwände nicht auf Basis des rechtskräftigen Schuldspruchs des Entscheidungsträgers des belangten Verbandes Hans S***** entwickelt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E119303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00064.17M.0906.000

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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