TE OGH 2019/10/23 3Ob174/19p

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M***** und 2. ***** P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die verpflichteten Parteien 1. A*****, 2. A*****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, und 3. M*****, wegen Einverleibung eines bücherlichen Rechts nach § 350 EO, Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 351 EO, sowie Fahrnis- und Forderungsexekution, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Juni 2019, GZ 3 R 134/19g-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 5. April 2019, GZ 12 E 1055/19a-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M***** und 2. ***** P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die verpflichteten Parteien 1. A*****, 2. A*****, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, und 3. M*****, wegen Einverleibung eines bücherlichen Rechts nach Paragraph 350, EO, Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 351, EO, sowie Fahrnis- und Forderungsexekution, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25. Juni 2019, GZ 3 R 134/19g-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 5. April 2019, GZ 12 E 1055/19a-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die erst- und zweitverpflichteten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ihr Exekutionsantrag abgewiesen wurde, nicht Folge. Es sprach aus, dass der „ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig“ sei.

1. Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in den Fällen des § 402 Abs 1 letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und § 418 Abs 4 EO (Entscheidungen über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung) eine Ausnahme. Wegen des generellen Verweises in § 88 Abs 2 EO auf das GBG gilt das nach der Rechtsprechung auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (RIS-Justiz RS0012387 [T19]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor:1. Von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO macht die EO nur in den Fällen des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz (Entscheidung im Provisorialverfahren), Paragraph 411, Absatz 4, EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) und Paragraph 418, Absatz 4, EO (Entscheidungen über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung) eine Ausnahme. Wegen des generellen Verweises in Paragraph 88, Absatz 2, EO auf das GBG gilt das nach der Rechtsprechung auch für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung (RIS-Justiz RS0012387 [T19]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor:

Zu 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) entschied der Fachsenat, dass auch in Exekutionsverfahren nach § 350 EO der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO Anwendung findet. Daran ist festzuhalten. Für die Exekution nach § 351 EO ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den hier trotz § 351 Abs 2 EO zulässigen Rekurs (vgl RS0116633; RS0004296) nach den Vorschriften der ZPO iVm der EO zu beurteilen (vgl RS0002044). Nichts anderes gilt für die Fahrnis- und Forderungsexekution.Zu 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) entschied der Fachsenat, dass auch in Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO Anwendung findet. Daran ist festzuhalten. Für die Exekution nach Paragraph 351, EO ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den hier trotz Paragraph 351, Absatz 2, EO zulässigen Rekurs vergleiche RS0116633; RS0004296) nach den Vorschriften der ZPO in Verbindung mit der EO zu beurteilen vergleiche RS0002044). Nichts anderes gilt für die Fahrnis- und Forderungsexekution.

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

2. Die Revisionsrekursbeantwortung im hier einseitigen Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist zwar nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T1]) aber auch nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).

Textnummer

E126528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00174.19P.1023.000

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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