Norm
ABGB §7Rechtssatz
Seit der WGN 1989 sind die Vorschriften des § 78 EO und des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Grund ihres nunmehr überschießend gewordenen Wortlautes auf Exekutionsführungen nach § 350 EO nicht mehr anzuwenden sind. Die dadurch entstandene Lücke ist durch analoge Anwendung des § 126 Abs 2 GBG und damit des § 14 AußStrG zu schließen.Seit der WGN 1989 sind die Vorschriften des Paragraph 78, EO und des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Grund ihres nunmehr überschießend gewordenen Wortlautes auf Exekutionsführungen nach Paragraph 350, EO nicht mehr anzuwenden sind. Die dadurch entstandene Lücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 126, Absatz 2, GBG und damit des Paragraph 14, AußStrG zu schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022851Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020