Norm
EO §351 Abs2Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem die beantragte Exekution nach § 351 EO auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum bewilligt oder abgewiesen wird, ist anfechtbar.Der Beschluss, mit dem die beantragte Exekution nach Paragraph 351, EO auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum bewilligt oder abgewiesen wird, ist anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116633Im RIS seit
26.07.2002Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018