Norm
EO §65 ARechtssatz
Für die Zulässigkeit und Befristung von Rechtsmitteln in den im § 351 EO geregelten Verfahren sind die Vorschriften der EO und ZPO maßgebend.Für die Zulässigkeit und Befristung von Rechtsmitteln in den im Paragraph 351, EO geregelten Verfahren sind die Vorschriften der EO und ZPO maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019