TE OGH 2021/2/23 8Ob69/20k

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*****-GmbH, *****, vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 143.502,47 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2020, GZ 40 R 243/19k-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

[1]            Gegenstand der außerordentlichen Revision der Klägerin ist nur mehr die Abweisung ihres Räumungsbegehrens.

Rechtliche Beurteilung

[2]            1. Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist auch ohne Beweiswiederholung berechtigt, seine rechtliche Beurteilung auf den unbestrittenen Inhalt vorgelegter Urkunden zu gründen (RIS-Justiz RS0040328 [T1]).

[3]            2. Im Übrigen führt die Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus, dass das Berufungsgericht einem Rechtsirrtum über das Vorliegen einer die Auflösungsgründe nach § 1118 ABGB einschränkenden Vereinbarung der Streitteile unterlegen sei. Damit zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3] 2. Im Übrigen führt die Klägerin zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels aus, dass das Berufungsgericht einem Rechtsirrtum über das Vorliegen einer die Auflösungsgründe nach Paragraph 1118, ABGB einschränkenden Vereinbarung der Streitteile unterlegen sei. Damit zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[4]            Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn durch wesentliche Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042776 ua).

[5]            Eine solche Fehlbeurteilung ist entgegen den Revisionsausführungen hier nicht zu erkennen, sondern bewegt sich die der Berufungsentscheidung zugrunde gelegte Auslegung der Vertragsbestimmungen im Rahmen des dabei bestehenden Ermessensspielraums.

Textnummer

E131224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0080OB00069.20K.0223.000

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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