Norm
ZPO §277Rechtssatz
Es bedeutet keinen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht ohne Fassung eines Beweisbeschlusses zusätzliche Feststellungen aus einem in Erster Instanz eingeholten und im Akt befindlichen Sachverständigengutachten trifft, zumal dann, wenn dieses Gutachten mit Einverständnis beider Parteien in der Berufungsverhandlung verlesen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023