Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Mehmet B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 26. Jänner 2021, GZ 49 Hv 30/20m-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Mehmet B* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 26. Jänner 2021, GZ 49 Hv 30/20m-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde Mehmet B* des Verbrechens des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde Mehmet B* des Verbrechens des Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich am 24. April 2020 in W* in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, Skeljzen Ba* vorsätzlich zu töten, indem er mit einem Messer wuchtig in dessen Brust stach, wodurch dieser eine Stichwunde unmittelbar neben dem Brustbein mit Eröffnung der Brusthöhle erlitt, wobei es infolge unverzüglicher medizinischer Behandlung dieser Verletzung in einem nahe gelegenen Krankenhaus beim Versuch blieb.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Geschworenen verneinten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) und bejahten die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB). Die für den Fall deren Verneinung gestellten Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) und nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung (§ 84 „Abs 4 und 5 Z 1“ StGB; siehe aber RIS-Justiz RS0132358 [T1]) blieben folgerichtig unbeantwortet. [4] Die Geschworenen verneinten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB) und bejahten die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraphen 15, 76, StGB). Die für den Fall deren Verneinung gestellten Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) und nach dem Verbrechen der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, „Abs 4 und 5 Ziffer eins, StGB; siehe aber RIS-Justiz RS0132358 [T1]) blieben folgerichtig unbeantwortet.
[5] Der Beschwerdeführer beanstandet, in der Fragestellung sei die Auflösung des wertausfüllungsbedürftigen Gesetzesbegriffs der „allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ (§ 76 StGB) zu Unrecht unterblieben (Z 6); dieser würde demzufolge im Wahrspruch substratlos gebraucht (Z 11 lit a, der Sache nach Z 12). [5] Der Beschwerdeführer beanstandet, in der Fragestellung sei die Auflösung des wertausfüllungsbedürftigen Gesetzesbegriffs der „allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ (Paragraph 76, StGB) zu Unrecht unterblieben (Ziffer 6,); dieser würde demzufolge im Wahrspruch substratlos gebraucht (Ziffer 11, Litera a,, der Sache nach Ziffer 12,).
[6] Insoweit ist das Rechtsmittel nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Die Nichterfüllung des angesprochenen (privilegierenden) Tatbestandsmerkmals hätte nämlich – ceteris paribus – einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes (§§ 15, 75 StGB) zur Folge. [6] Insoweit ist das Rechtsmittel nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Die Nichterfüllung des angesprochenen (privilegierenden) Tatbestandsmerkmals hätte nämlich – ceteris paribus – einen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes (Paragraphen 15, 75, StGB) zur Folge.
[7] Der gleichgerichtete Einwand, es sei „den Geschworenen offenbar aus der Rechtsbelehrung heraus nicht bewusst“ gewesen, „dass sie Sachverhaltselemente konkret im Wahrspruch anführen müssen“ (nominell Z 8), verkennt im Übrigen grundlegend, dass der Wahrspruch der Geschworenen (§ 331 Abs 1 und 2 StPO) deren Antwort (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO) auf – mit Ja oder Nein zu beantwortende (§ 317 Abs 1 StPO) – Fragen darstellt, die nicht von den Geschworenen selbst formuliert, sondern vom Schwurgerichtshof beschlossen (§ 310 StPO; Lässig, WK-StPO § 310 Rz 1) werden. [7] Der gleichgerichtete Einwand, es sei „den Geschworenen offenbar aus der Rechtsbelehrung heraus nicht bewusst“ gewesen, „dass sie Sachverhaltselemente konkret im Wahrspruch anführen müssen“ (nominell Ziffer 8,), verkennt im Übrigen grundlegend, dass der Wahrspruch der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz eins und 2 StPO) deren Antwort (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO) auf – mit Ja oder Nein zu beantwortende (Paragraph 317, Absatz eins, StPO) – Fragen darstellt, die nicht von den Geschworenen selbst formuliert, sondern vom Schwurgerichtshof beschlossen (Paragraph 310, StPO; Lässig, WK-StPO Paragraph 310, Rz 1) werden.
[8] Die weitere Instruktionsrüge (Z 8) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB), die sich auf die Beantwortung der (bejahten) Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB) ausgewirkt habe. Weshalb darin auch der „Inhalt“ des § 87 Abs 2 StGB hätte „enthalten sein müssen“, obwohl eine Schuldfrage nach dieser Qualifikationsnorm gar nicht gestellt wurde (vgl RIS-Justiz RS0101085 [T3] und RS0125434), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65). [8] Die weitere Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet eine irreführende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), die sich auf die Beantwortung der (bejahten) Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraphen 15, 76, StGB) ausgewirkt habe. Weshalb darin auch der „Inhalt“ des Paragraph 87, Absatz 2, StGB hätte „enthalten sein müssen“, obwohl eine Schuldfrage nach dieser Qualifikationsnorm gar nicht gestellt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0101085 [T3] und RS0125434), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 344, 285i StPO). [10] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E132296European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:E132296Im RIS seit
30.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023