Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen A* E* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2023, GZ 84 Hv 12/23h-59.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen A* E* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2023, GZ 84 Hv 12/23h-59.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* E* – soweit hier relevant – mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* E* – soweit hier relevant – mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und andernorts gegen seine teils unmündigen minderjährigen Kinder längere Zeit hindurch, nämlich jeweils länger als ein Jahr, durch fortdauernde Misshandlungen und vorsätzliche Körperverletzungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er diesen in zahlreichen Angriffen, mitunter mehrmals im Monat Ohrfeigen, Schläge mit der flachen Hand sowie teils auch mit der Faust und diversen Gegenständen (insbesondere einem Gürtel) versetzte, wodurch sie mehrere Stunden, mitunter auch tagelang, sichtbare Rötungen davontrugen, und zwar
A. von 2016 bis 5. Jänner 2023 gegen die * 2006 geborene Am* E*, indem er sie in zahlreichen Angriffen, ungefähr wöchentlich mit der flachen Hand und der Faust sowie mit einem Gürtel schlug und sie an den Haaren zog, wodurch sie mehrere Stunden ersichtliche und schmerzhafte Hautrötungen und blaue Flecken erlitt;
B. von 2016 bis 5. Jänner 2023 gegen die * 2007 geborene S* E*, indem er sie in zahlreichen, nahezu wöchentlichen Angriffen mit der flachen Hand, teils auch mit dem Gürtel und ein Mal mit einer Peitsche auf den Fuß schlug sowie bei einer anderen Gelegenheit ihr mit dem Fuß wiederholt gegen den rechten Unterschenkel trat, wodurch sie mehrere Stunden ersichtliche und schmerzhafte Hautrötungen und blaue Flecken erlitt und teils Schmerzen beim Gehen hatte;
C. von 2016 bis 5. Jänner 2023 gegen den * 2010 geborenen M* E*, indem er ihn in zahlreichen Angriffen, teils wöchentlich, teils mehrmals monatlich, mit der flachen Hand und dem Gürtel sowie zweimal auch mit einer Peitsche schlug, wodurch dieser für mehrere Stunden sichtbare Hautrötungen und blaue Flecken erlitt, ihn weiters im Oktober 2021 an der Kapuze zog, wodurch er keine Luft bekam, am 9. November 2022 fest auf den Hinterkopf schlug und rund um den 3. Jänner 2023 würgte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider können die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) und zur in „erzieherischen Gründen“ gelegenen Motivation des Angeklagten für die Ausübung fortgesetzter Gewalt (US 5) nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nebeneinander bestehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f; vgl RIS-Justiz RS0117402 [T14, T15]). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider können die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) und zur in „erzieherischen Gründen“ gelegenen Motivation des Angeklagten für die Ausübung fortgesetzter Gewalt (US 5) nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nebeneinander bestehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438 f; vergleiche RIS-Justiz RS0117402 [T14, T15]).
[5] Weshalb die Ausübung fortgesetzter Gewalt bei aus Sicht des Angeklagten unerwünschtem Verhalten einer Subsumtion nach „§ 107b insbesondere Abs 4“ StGB entgegenstehen soll, legt die – einen Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10) nicht dar (vgl aber RIS-Justiz RS0116569; im Übrigen RIS-Justiz RS0133835). [5] Weshalb die Ausübung fortgesetzter Gewalt bei aus Sicht des Angeklagten unerwünschtem Verhalten einer Subsumtion nach „§ 107b insbesondere Absatz 4, StGB entgegenstehen soll, legt die – einen Schuldspruch nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569; im Übrigen RIS-Justiz RS0133835).
[6] Indem sie weiters einen auf die fortgesetzte Gewaltausübung gerichteten Vorsatz des Angeklagten bestreitet und das Fehlen von Feststellungen dazu moniert, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach es der Angeklagte bei sämtlichen Tathandlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die drei Opfer über mehrere Jahre wiederholt und regelmäßig durch (im Urteil näher dargestellte) Schläge am Körper zu verletzen (US 7 f; vgl aber RIS-Justiz RS0099810). [6] Indem sie weiters einen auf die fortgesetzte Gewaltausübung gerichteten Vorsatz des Angeklagten bestreitet und das Fehlen von Feststellungen dazu moniert, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach es der Angeklagte bei sämtlichen Tathandlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die drei Opfer über mehrere Jahre wiederholt und regelmäßig durch (im Urteil näher dargestellte) Schläge am Körper zu verletzen (US 7 f; vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E139202European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00083.23G.0907.000Im RIS seit
20.09.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023