Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Sekljic als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers M* N* gegen den Antragsgegner F* G* wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 13 Hv 102/21a des Landesgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. März 2023, AZ 9 Bs 311/22g (ON 32 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Antragstellervertreters Mag. Gursch und des Antragsgegnervertreters Dr. Schilchegger, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Mag. Sekljic als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers M* N* gegen den Antragsgegner F* G* wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 13 Hv 102/21a des Landesgerichts Steyr, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. März 2023, AZ 9 Bs 311/22g (ON 32 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Antragstellervertreters Mag. Gursch und des Antragsgegnervertreters Dr. Schilchegger, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 13 Hv 102/21a des Landesgerichts Steyr verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. März 2023, AZ 9 Bs 311/22g, durch den Ausspruch, dass „gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG der Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen“ hat, § 390a Abs 1 StPO.Im Verfahren AZ 13 Hv 102/21a des Landesgerichts Steyr verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 3. März 2023, AZ 9 Bs 311/22g, durch den Ausspruch, dass „gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG der Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen“ hat, Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Text
Gründe:
[1] In der Medienrechtssache des Antragstellers M* N* gegen den Antragsgegner F* G* wegen §§ 6 ff MedienG wurde der Antragsgegner mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 30. Dezember 2021, GZ 13 Hv 102/21a-15, nach §§ 6 Abs 1, 7a (Abs 1) und 7b (Abs 1) iVm § 8a MedienG zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags an den Antragsteller sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO (iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet. [1] In der Medienrechtssache des Antragstellers M* N* gegen den Antragsgegner F* G* wegen Paragraphen 6, ff MedienG wurde der Antragsgegner mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 30. Dezember 2021, GZ 13 Hv 102/21a-15, nach Paragraphen 6, Absatz eins, 7 a, (Absatz eins,) und 7b (Absatz eins,) in Verbindung mit Paragraph 8 a, MedienG zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags an den Antragsteller sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 8 a, Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG) zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.
[2] Mit Urteil vom 14. Juni 2022, AZ 9 Bs 79/22i (ON 26), gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Antragsgegners nicht und der Berufung des Antragstellers dahin Folge, dass es den Entschädigungsbetrag erhöhte. Gleichzeitig sprach es aus, dass dem Antragsgegner auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (§ 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG). [2] Mit Urteil vom 14. Juni 2022, AZ 9 Bs 79/22i (ON 26), gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Antragsgegners nicht und der Berufung des Antragstellers dahin Folge, dass es den Entschädigungsbetrag erhöhte. Gleichzeitig sprach es aus, dass dem Antragsgegner auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 8 a, Absatz eins, 41, Absatz eins, MedienG).
[3] Über den Kostenbestimmungsantrag des Antragstellers und die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragsgegners entschied das Landesgericht Steyr in erster Instanz mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 (ON 29).
[4] Der dagegen ergriffenen Beschwerde des Antragstellers, womit dieser den Zuspruch zusätzlicher „vorprozessualer Kosten“ begehrte, gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 3. März 2023, AZ 9 Bs 311/22g (ON 32), teilweise Folge.
[5] Zugleich sprach das Beschwerdegericht aus, dass „[g]emäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG der Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen [hat].“ [5] Zugleich sprach das Beschwerdegericht aus, dass „[g]emäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG der Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen [hat].“
Rechtliche Beurteilung
[6] Dieser Ausspruch über eine grundsätzliche Kostenersatzpflicht im Verfahren über die Kostenbeschwerde steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[7] Da das MedienG keine besonderen Regelungen zum Kostenersatz im – hier von Bedeutung – selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a Abs 1 MedienG enthält, gelten gemäß § 41 Abs 1 MedienG die Bestimmungen der StPO (15 Os 88/20k). [7] Da das MedienG keine besonderen Regelungen zum Kostenersatz im – hier von Bedeutung – selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG enthält, gelten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, MedienG die Bestimmungen der StPO (15 Os 88/20k).
[8] Grundsätzlich haben Verfahrensbeteiligte ihre Vertretungskosten selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 StPO). Eine Ersatzpflicht für Vertretungskosten von Verfahrensgegnern trifft allerdings – soweit hier relevant – Personen, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nach § 389 Abs 1 oder § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wurden (§ 393 Abs 4 StPO). [8] Grundsätzlich haben Verfahrensbeteiligte ihre Vertretungskosten selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, StPO). Eine Ersatzpflicht für Vertretungskosten von Verfahrensgegnern trifft allerdings – soweit hier relevant – Personen, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nach Paragraph 389, Absatz eins, oder Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wurden (Paragraph 393, Absatz 4, StPO).
[9] Ein solcher konstitutiver (Lendl, ÖJZ 2008, 717 [718]) Kostenausspruch hat nach der Systematik des Gesetzes in der das Verfahren für die Instanz erledigenden (Sach-)Entscheidung – einem Urteil oder einem Beschluss, mit dem ein Verfahren über eine Privatanklage (Subsidiaranklage, selbständigen Antrag nach § 8a Abs 1 MedienG) nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO (ggf iVm § 41 Abs 5 MedienG) eingestellt wird – zu ergehen (§ 389 Abs 1 iVm § 260 Abs 1 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0101347, RS0129436). [9] Ein solcher konstitutiver (Lendl, ÖJZ 2008, 717 [718]) Kostenausspruch hat nach der Systematik des Gesetzes in der das Verfahren für die Instanz erledigenden (Sach-)Entscheidung – einem Urteil oder einem Beschluss, mit dem ein Verfahren über eine Privatanklage (Subsidiaranklage, selbständigen Antrag nach Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG) nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (ggf in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG) eingestellt wird – zu ergehen (Paragraph 389, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0101347, RS0129436).
[10] Die Kosten des Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine solche das Verfahren erledigende (Sach-)Entscheidung fallen gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO den nach §§ 389 und 390 StPO verpflichteten Personen zur Last, sofern die Kosten nicht durch ein ganz erfolgloses Rechtsmittel des Gegners verursacht wurden. Die Kostenersatzpflicht für ein solches Rechtsmittelverfahren ist also grundsätzlich vom endgültigen Verfahrensausgang und von einer bereits in erster Instanz ausgesprochenen Verpflichtung zum Kostenersatz abhängig; sofern es um ein Rechtsmittel des Gegners geht, auch von dessen Erfolg (RIS-Justiz RS0101332; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 3 f, 7 f). [10] Die Kosten des Verfahrens über ein Rechtsmittel gegen eine solche das Verfahren erledigende (Sach-)Entscheidung fallen gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO den nach Paragraphen 389 und 390 StPO verpflichteten Personen zur Last, sofern die Kosten nicht durch ein ganz erfolgloses Rechtsmittel des Gegners verursacht wurden. Die Kostenersatzpflicht für ein solches Rechtsmittelverfahren ist also grundsätzlich vom endgültigen Verfahrensausgang und von einer bereits in erster Instanz ausgesprochenen Verpflichtung zum Kostenersatz abhängig; sofern es um ein Rechtsmittel des Gegners geht, auch von dessen Erfolg (RIS-Justiz RS0101332; Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 3 f, 7 f).
[11] § 395 StPO regelt die Zuständigkeit für und das Verfahren über die Entscheidung (Abs 1) sowie die Höhe eines allenfalls zu leistenden Kostenersatzes (Abs 2 erster Satz). § 395 Abs 2 zweiter Satz StPO normiert, dass die Kosten des Bemessungsverfahrens „als Kosten des Strafverfahrens“ anzusehen sind, erklärt erstere also zu einer Teilmenge von letzteren. Eine Grundlage für einen eigenständigen Kostenausspruch im Bemessungsverfahren enthält diese Bestimmung somit nicht (RIS-Justiz RS0000158, RS0101521; Lendl, WK-StPO §§ 394, 395 Rz 6, 17). [11] Paragraph 395, StPO regelt die Zuständigkeit für und das Verfahren über die Entscheidung (Absatz eins,) sowie die Höhe eines allenfalls zu leistenden Kostenersatzes (Absatz 2, erster Satz). Paragraph 395, Absatz 2, zweiter Satz StPO normiert, dass die Kosten des Bemessungsverfahrens „als Kosten des Strafverfahrens“ anzusehen sind, erklärt erstere also zu einer Teilmenge von letzteren. Eine Grundlage für einen eigenständigen Kostenausspruch im Bemessungsverfahren enthält diese Bestimmung somit nicht (RIS-Justiz RS0000158, RS0101521; Lendl, WK-StPO Paragraphen 394, 395, Rz 6, 17).
[12] Beschlüsse über Kostenbestimmungsanträge und Beschlüsse über dagegen gerichtete Kostenbeschwerden sind also keine solchen ein eigenes Verfahren beendenden (Sach-)Entscheidungen. Die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde und des Verfahrens darüber kann daher nur eine Person treffen, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde. Dass in Beschlüssen über Kostenbeschwerden eigenständig über eine grundsätzliche Pflicht zum Ersatz (nur) der Kosten der Kostenbeschwerde oder des darüber geführten Verfahrens abzusprechen wäre, ergibt sich weder aus § 390a Abs 1 StPO noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung. [12] Beschlüsse über Kostenbestimmungsanträge und Beschlüsse über dagegen gerichtete Kostenbeschwerden sind also keine solchen ein eigenes Verfahren beendenden (Sach-)Entscheidungen. Die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde und des Verfahrens darüber kann daher nur eine Person treffen, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde. Dass in Beschlüssen über Kostenbeschwerden eigenständig über eine grundsätzliche Pflicht zum Ersatz (nur) der Kosten der Kostenbeschwerde oder des darüber geführten Verfahrens abzusprechen wäre, ergibt sich weder aus Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung.
[13] In den Beschluss über die Kostenbeschwerde wurde somit zu Unrecht ein auf § 390a Abs 1 StPO gestützter grundsätzlicher Kostenausspruch aufgenommen; diese Gesetzesverletzung war festzustellen. [13] In den Beschluss über die Kostenbeschwerde wurde somit zu Unrecht ein auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gestützter grundsätzlicher Kostenausspruch aufgenommen; diese Gesetzesverletzung war festzustellen.
[14] Da der Antragsgegner im Grundverfahren tatsächlich zum Kostenersatz verpflichtet wurde und die Kostenbeschwerde teilweise Erfolg hatte, weshalb sie insoweit auch notwendig war (§ 395 Abs 2 erster Satz StPO; Lendl, WK-StPO §§ 394, 395 Rz 15), ist ein Nachteil dieses Ausspruchs für den Antragsgegner im Sinn des § 292 letzter Satz StPO nicht auszumachen (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 43 ff). [14] Da der Antragsgegner im Grundverfahren tatsächlich zum Kostenersatz verpflichtet wurde und die Kostenbeschwerde teilweise Erfolg hatte, weshalb sie insoweit auch notwendig war (Paragraph 395, Absatz 2, erster Satz StPO; Lendl, WK-StPO Paragraphen 394, 395, Rz 15), ist ein Nachteil dieses Ausspruchs für den Antragsgegner im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht auszumachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 43 ff).
Textnummer
E140289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00124.23H.1214.000Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024