Norm
EO §1 Z8 IIHRechtssatz
Das Gericht hat nach § 395 Abs 1 StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (§ 390 Abs 1 StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Abs 2 und 3 des § 395 StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Gerade darin liegt der gesetzliche Auftrag des § 395 StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (§ 1 Z 8 EO) an das Strafgericht gerichtet ist.Das Gericht hat nach Paragraph 395, Absatz eins, StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (Paragraph 390, Absatz eins, StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Absatz 2 und 3 des Paragraph 395, StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Gerade darin liegt der gesetzliche Auftrag des Paragraph 395, StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 8, EO) an das Strafgericht gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024