RS OGH 1991/11/7 12Os126/91, 15Os157/91, 15Os73/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1991
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Norm

EO §1 Z8 IIH
StPO §395 Abs1

Rechtssatz

Das Gericht hat nach § 395 Abs 1 StPO nicht etwa über die Kostenersatzpflicht im Grunde zu befinden - darüber wird anläßlich der Verfahrenseinstellung erkannt (§ 390 Abs 1 StPO) -, und auch nicht über die Möglichkeit eines Übereinkommens, sondern unter Beachtung der Grundsätze des Abs 2 und 3 des § 395 StPO ausschließlich über die Höhe der Kosten. Gerade darin liegt der gesetzliche Auftrag des § 395 StPO, der (unter Ausklammerung des Zivilgerichtes) zwecks Schaffung eines Exekutionstitels (§ 1 Z 8 EO) an das Strafgericht gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 126/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 12 Os 126/91
  • 15 Os 157/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1992 15 Os 157/91
  • 15 Os 73/10i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 73/10i
    Vgl; Beisatz: Durch den Zuspruch einer Entschädigung nach Art 41 MRK durch den EGMR sind ? ungeachtet des Umstands, dass dort ein anderes Rechtssubjekt zur Zahlung verpflichtet wurde ? alle Kostenersatzansprüche abschließend bis zum Zeitpunkt dieses Ausspruchs abgegolten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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