Norm
MedienG §41 Abs5Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO (hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.Die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, StPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129436Im RIS seit
08.07.2014Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024