RS OGH 2014/4/23 15Os123/13x (15Os124/13v)

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Veröffentlicht am 23.04.2014
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Norm

MedienG §41 Abs5
StPO §390 Abs1
StPO §485 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO (hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129436

Im RIS seit

08.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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