Norm
StPO §390 Abs4Rechtssatz
Die Zuständigkeitsnorm des § 395 Abs 1 ist einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß das im § 395 Abs 1 genannte Gericht zur Bestimmung über die Höhe der Verteidigungskosten oder Vertretungskosten nur unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen strafgerichtlichen Ausspruches über den Grund der prozessualen Kostenersatzpflicht zuständig sein kann.Die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 395, Absatz eins, ist einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß das im Paragraph 395, Absatz eins, genannte Gericht zur Bestimmung über die Höhe der Verteidigungskosten oder Vertretungskosten nur unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen strafgerichtlichen Ausspruches über den Grund der prozessualen Kostenersatzpflicht zuständig sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101521Im RIS seit
30.01.1980Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024