RS OGH 1980/1/30 6Ob505/80, 1Ob640/94

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Veröffentlicht am 30.01.1980
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Norm

StPO §390 Abs4
StPO §395 Abs1

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsnorm des § 395 Abs 1 ist einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß das im § 395 Abs 1 genannte Gericht zur Bestimmung über die Höhe der Verteidigungskosten oder Vertretungskosten nur unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen strafgerichtlichen Ausspruches über den Grund der prozessualen Kostenersatzpflicht zuständig sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101521

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0060OB00505_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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