TE OGH 2024/2/29 12Os11/24w

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Veröffentlicht am 29.02.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 4. Oktober 2023, GZ 144 Hv 55/23y-80.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 4. Oktober 2023, GZ 144 Hv 55/23y-80.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil, das einen rechtlich verfehlten, jedoch prozessual unbeachtlichen und gegenständlich nicht relevanten Subsumtionsfreispruch enthält (RIS-Justiz RS0115553 [T5]), wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* je eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./A./) und nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das einen rechtlich verfehlten, jedoch prozessual unbeachtlichen und gegenständlich nicht relevanten Subsumtionsfreispruch enthält (RIS-Justiz RS0115553 [T5]), wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* je eines Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./A./) und nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./B./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in W*

I./ mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (A./) und wegzunehmen versucht (B./), und zwarrömisch eins./ mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen (A./) und wegzunehmen versucht (B./), und zwar

A./ am 11. März 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest fünf weiteren Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) dem * S* eine Geldbörse samt 250 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon, indem sie ihn umzingelten, die Herausgabe von Bargeld forderten und ihn, als er dies verweigerte, zu Boden rissen, ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzten und die genannten Gegenstände an sich nahmen,A./ am 11. März 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest fünf weiteren Mittätern (Paragraph 12, erster Fall StGB) dem * S* eine Geldbörse samt 250 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon, indem sie ihn umzingelten, die Herausgabe von Bargeld forderten und ihn, als er dies verweigerte, zu Boden rissen, ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzten und die genannten Gegenstände an sich nahmen,

B./ am 18. März 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest sechs weiteren Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) dem * P* ein Handyladekabel, indem sie begannen, auf ihn einzuschlagen während * H* seine Taschen durchsuchte und ihm daraus das Ladekabel wegnahm, dieses in der Folge jedoch am Tatort wieder wegwarf.B./ am 18. März 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest sechs weiteren Mittätern (Paragraph 12, erster Fall StGB) dem * P* ein Handyladekabel, indem sie begannen, auf ihn einzuschlagen während * H* seine Taschen durchsuchte und ihm daraus das Ladekabel wegnahm, dieses in der Folge jedoch am Tatort wieder wegwarf.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H*, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * H*, der keine Berechtigung zukommt.

[4]       Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I./B./ eine Verurteilung nach § 142 Abs 1 und 2 StGB anstrebt, aber nicht darlegt, weshalb das konstatierte Drücken gegen eine Wand und Einschlagen auf das Opfer mit den Fäusten durch insgesamt sieben Täter (US 8) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte (vgl RIS-Justiz RS0094427 sowie Eder-Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 56 ff mwN), bringt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0116265). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung. [4] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch römisch eins./B./ eine Verurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB anstrebt, aber nicht darlegt, weshalb das konstatierte Drücken gegen eine Wand und Einschlagen auf das Opfer mit den Fäusten durch insgesamt sieben Täter (US 8) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0094427 sowie Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 142, Rz 56 ff mwN), bringt sie den materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0116265). Da die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.

[5]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[6]       Hinzugefügt sei, dass das Verbrechen des Raubes mit der Sachbemächtigung, das heißt, mit der Wegnahme oder Abnötigung der Raubbeute vollendet ist (RIS-Justiz RS0093874 [T1]). Die Vollendung des Wegnehmens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers. Danach ist der Tatbestand des Raubes vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist (RIS-Justiz RS0094231). Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 8) war dies bereits der Fall, als * H* das Handyladekabel aus der Tasche des Opfers entnommen hatte. Dass er die Beute „letztlich noch am Tatort wegwarf“, sodass sie dem Opfer „kurz darauf von einem Security des Lokals F*“ wieder zurückgegeben wurde (US 8), vermag an der Vollendung des Tatbestands nichts zu ändern (vgl zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung Versuch/Vollendung RIS-Justiz RS0122137). [6] Hinzugefügt sei, dass das Verbrechen des Raubes mit der Sachbemächtigung, das heißt, mit der Wegnahme oder Abnötigung der Raubbeute vollendet ist (RIS-Justiz RS0093874 [T1]). Die Vollendung des Wegnehmens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers. Danach ist der Tatbestand des Raubes vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist (RIS-Justiz RS0094231). Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 8) war dies bereits der Fall, als * H* das Handyladekabel aus der Tasche des Opfers entnommen hatte. Dass er die Beute „letztlich noch am Tatort wegwarf“, sodass sie dem Opfer „kurz darauf von einem Security des Lokals F*“ wieder zurückgegeben wurde (US 8), vermag an der Vollendung des Tatbestands nichts zu ändern vergleiche zur fehlenden Subsumtionsrelevanz der Abgrenzung Versuch/Vollendung RIS-Justiz RS0122137).

[7]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00011.24W.0229.000

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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