TE OGH 2024/3/29 6R19/24v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2024
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Norm

GmbHG §49 Abs2
UGB §283
  1. GmbHG § 49 heute
  2. GmbHG § 49 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. UGB § 283 heute
  2. UGB § 283 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 283 gültig von 20.07.2015 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 283 gültig von 01.01.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  6. UGB § 283 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 283 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006
  8. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. UGB § 283 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. UGB § 283 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  11. UGB § 283 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  12. UGB § 283 gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M. in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, **, wegen Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Bilanzstichtages, über den Rekurs 1.) der Gesellschaft sowie der Geschäftsführer und Gesellschafter 2.) Mag. B* C*-D*, geboren am **, und 3.) Mag. E* D*, geboren am **, beide **, alle vertreten durch Mag. Peter Pfannl, öffentlicher Notar in Lilienfeld, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5.1.2024, **-1 (richtig: 2), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die A* GmbH (Gesellschaft) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Eingetragener Stichtag für den Jahresabschluss ist der 30. April.

Mit einem am 22.12.2023 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten Mag. B* C*-D* und Mag. E* D* als Geschäftsführer der Gesellschaft die nachstehende Eintragung im Firmenbuch (Löschungen werden durch # bezeichnet):

„STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS

# 30. April

31. Dezember

Generalversammlungsbeschluss vom 21.12.2023

Änderung des Bilanzstichtages und Änderung des Gesellschaftsvertrages im Punkt 6.2“

In der Generalversammlung vom selben Tag hätten die Gesellschafter beschlossen, den Gesellschaftsvertrag in seinem Punkt 6.2. wie folgt zu ändern:

„6.2. Das Geschäftsjahr 2023 […] ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es hat am 1. Mai begonnen und endet am 31. Dezember 2023. Die weiteren Geschäftsjahre beginnen jeweils am 1. Jänner und enden am 31. Dezember des selben Jahres. Sie fallen mit den Kalenderjahren zusammen.“

Mit dem Antrag wurden ein notariell beurkundetes Generalversammlungsprotokoll und eine aktuelle Fassung des Gesellschaftsvertrages vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Eintragungsbegehren ab. Es begründete dies damit, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres im Firmenbuch eingetragen werden müsse. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sei die Änderung nicht mehr im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr eintragbar.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Gesellschaft und der als Gesellschafter derselben bezeichneten Mag. B* C*-D* und Mag. E* D*.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

  • -Strichaufzählung
    Im Hinblick auf § 15 Abs 1 FBG iVm § 9 AußStrG kann im Eintragungsverfahren Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497). Das Rekursrecht steht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt werden; die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen reicht hingegen nicht. Dem Gesellschafter einer GmbH kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Beschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn auch seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt wird, etwa weil es im Sinne des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung als Gesellschafter, somit um seine eigene Gesellschafterstellung – einschließlich seiner Löschung in dieser Funktion - geht (RS0065135; RS0110337 [T2]). Dies ist hier nicht der Fall. Der Rekurs des Zweitrekurswerbers und der Drittrekurswerberin wäre daher - davon ausgehen, dass sie ihn als Gesellschafter erhoben haben - zurückzuweisen. Da sie in ihrer Funktion als Geschäftsführer jedoch rekurslegitimiert sind, war im Sinne einer sacherledigungsfreundlichen Auslegung auch ihr Rekurs als zulässig zu werten.Im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 9, AußStrG kann im Eintragungsverfahren Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über den Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497). Das Rekursrecht steht jedem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt werden; die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen reicht hingegen nicht. Dem Gesellschafter einer GmbH kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Beschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn auch seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt wird, etwa weil es im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung als Gesellschafter, somit um seine eigene Gesellschafterstellung – einschließlich seiner Löschung in dieser Funktion - geht (RS0065135; RS0110337 [T2]). Dies ist hier nicht der Fall. Der Rekurs des Zweitrekurswerbers und der Drittrekurswerberin wäre daher - davon ausgehen, dass sie ihn als Gesellschafter erhoben haben - zurückzuweisen. Da sie in ihrer Funktion als Geschäftsführer jedoch rekurslegitimiert sind, war im Sinne einer sacherledigungsfreundlichen Auslegung auch ihr Rekurs als zulässig zu werten.
  • -Strichaufzählung
    Die Rekurswerber argumentieren, die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung betreffe nicht den hier vorliegenden Fall, dass der Generalversammlungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres vor dessen Ablauf gefasst und rechtzeitig zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werde. Ob eine solche Vorgehensweise ausreichend wäre, habe der OGH zu 6 Ob 235/12w offen gelassen. Eines der wesentlichen Argumente, dass durch Fassung von Vorratsbeschlüssen Manipulationen möglich würden und eine Eintragung im Firmenbuch in der Regel ohnedies binnen weniger Tage vorgenommen werde, sei hier nicht anwendbar, weil die beantragte Änderung im Grunde zeitgerecht eingebracht worden sei und wohl nur feiertagsbedingt eine rechtzeitige Eintragung nicht möglich gewesen sei. In vergleichbaren Fällen werde von der Lehre und der zweitinstanzlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Eintragung bejaht.
  • -Strichaufzählung
    Im vorliegenden Fall liegen sowohl der Gesellschafterbeschluss auf Abänderung des Geschäftsjahres als auch das Einlangen des Firmenbuchantrags beim Firmenbuchgericht vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres. Bei Fassung des angefochtenen Beschlusses war das Geschäftsjahr aber bereits abgelaufen.
  • -Strichaufzählung
    Das Oberlandesgericht Wien hat sich in seiner Entscheidung zu 6 R 55/20g unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Stand der Judikatur und der Lehre zur Zulässigkeit der Eintragung der Änderung des Bilanzstichtags in einer wie hier gelagerten Situation geäußert wie folgt:

3.2. Gemäß § 49 Abs 2 GmbHG hat die Abänderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Die Firmenbucheintragung ist daher grundsätzlich konstitutiv (RS0060426 [T1]; Rauter/Milchrahm in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 49 Rz 148; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 49 Rz 12). „3.2. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG hat die Abänderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist. Die Firmenbucheintragung ist daher grundsätzlich konstitutiv (RS0060426 [T1]; Rauter/Milchrahm in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 49, Rz 148; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 49, Rz 12).

3.3. In der Lehre wird eine rückwirkende Änderung des Bilanzstichtages differenziert beurteilt.

Nach Kalss/Eckert (Der maßgebliche Zeitpunkt für die Änderung des Bilanzstichtages, NZ 2006/83, 353 ff), diesen folgend Rauter/Milchrahm (aaO Rz 142) und Ch. Nowotny (aaO Rz 12), ist eine Beschlussfassung der Gesellschafter vor dem Stichtag ausreichend.

Schlager-Haider (aaO), Gruber (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 145 Rz 34), Nagele/Lux (in Artmann/Karollus, AktG III6 § 145 Rz 10) und Koppensteiner/Rüffler (aaO Rz 17) erachten hingegen die Beschlussfassung sowie die Antragstellung beim Firmenbuch vor dem Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres als notwendig, aber auch ausreichend.Schlager-Haider (aaO), Gruber (in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 Paragraph 145, Rz 34), Nagele/Lux (in Artmann/Karollus, AktG III6 Paragraph 145, Rz 10) und Koppensteiner/Rüffler (aaO Rz 17) erachten hingegen die Beschlussfassung sowie die Antragstellung beim Firmenbuch vor dem Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres als notwendig, aber auch ausreichend.

Zib (in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB § 7 Rz 95) führt aus, mit Recht werde eine auf die Zeit vor der Eintragung rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres wegen Gefährdung der Gläubigerinteressen gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zugelassen.Zib (in Zib/Dellinger, GroßKomm UGB Paragraph 7, Rz 95) führt aus, mit Recht werde eine auf die Zeit vor der Eintragung rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres wegen Gefährdung der Gläubigerinteressen gar nicht oder nur sehr eingeschränkt zugelassen.

3.4. In Deutschland vertritt Harbarth (in MüKoGmbHG § 53 Rz 175, 248), dass eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die hieraus resultierende Gefährdung von Gläubigerinteressen generell unstatthaft sei. Auch eine Ausnahme insoweit, als zur Fristwahrung die Anmeldung der Satzungsänderung vor Geschäftsabschluss genüge, sofern die Eintragung alsbald erfolge, sei nicht zulässig.3.4. In Deutschland vertritt Harbarth (in MüKoGmbHG Paragraph 53, Rz 175, 248), dass eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die hieraus resultierende Gefährdung von Gläubigerinteressen generell unstatthaft sei. Auch eine Ausnahme insoweit, als zur Fristwahrung die Anmeldung der Satzungsänderung vor Geschäftsabschluss genüge, sofern die Eintragung alsbald erfolge, sei nicht zulässig.

Hingegen reicht nach Ulmer/Casper (GmbHG § 53 Rz 125) zur Fristwahrung die Anmeldung der Satzungsänderung vor Geschäftsjahresabschluss aus, sofern nur die Eintragung alsbald erfolgt.Hingegen reicht nach Ulmer/Casper (GmbHG Paragraph 53, Rz 125) zur Fristwahrung die Anmeldung der Satzungsänderung vor Geschäftsjahresabschluss aus, sofern nur die Eintragung alsbald erfolgt.

3.5. Das Oberlandesgericht Graz (4 R 28/07f) lässt eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung mit Gesellschafterbeschluss insoweit zu, als der Beschluss vor Ablauf des neuen gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst wird und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht einlangt.

Auch das Oberlandesgericht Wien (zuletzt 28 R 44/11p; 28 R 194/12y; 28 R 390/14z) judiziert, dass eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung nur dann zulässig ist, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst wurde und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor diesem Zeitpunkt bei Gericht einlangt. Diesen Entscheidungen lagen jedoch Sachverhalte zu Grunde, in denen bereits die Antragstellung nach Ablauf des beschlossenen Rumpfgeschäftsjahres erfolgte, sodass die Frage, ob auch eine Eintragung im Firmenbuch vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres erforderlich ist, nicht zu klären war.

3.6. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 24/94; 6 Ob 184/05k; zuletzt 6 Ob 235/12w unter Ablehnung der Kritik von Kalss/Eckert, aaO) ist jedenfalls im Verhältnis zu Dritten eine Rückwirkung der Satzungsänderung auf einen vor der Eintragung gelegenen Zeitpunkt ausgeschlossen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres nicht mehr in Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr im Firmenbuch eintragbar. Der Jahresabschluss hat insbesondere für die Information Dritter Bedeutung, sodass eine rückwirkende Eintragung nicht in Betracht kommt.“

Der zur Entscheidung 6 Ob 235/12w veröffentlichte Rechtssatz (RIS-Justiz RS0060426 [T3]), wonach eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres durch Satzungsänderung nur dann zulässig sei, wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des neu gebildeten Rumpfgeschäftsjahres gefasst wurde und auch der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung vor dem Stichtag bei Gericht einlangt, lässt sich den Entscheidungsgründen, nach denen für ein Abgehen von der bisherigen (auf die Eintragung abstellenden) Rechtsprechung kein Grund bestehe, nicht entnehmen.

3.7. Ziel der Offenlegungsvorschriften ist die Unterrichtung Dritter über geschäftsrelevante Umstände, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können (RS0113090). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist daher zu fordern, dass nicht nur die Beschlussfassung und die Anmeldung zum Firmenbuch, sondern auch die entsprechende Eintragung vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres erfolgen muss, weil im Hinblick auf die Publizität des Firmenbuchs sowie die Bedeutung des Bilanzstichtages und des Jahresabschlusses dem Informationsbedürfnis Dritter eben erst mit der Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres und nicht bereits mit der Anmeldung entsprochen wird.

Dass die Gesellschaft keinen Einfluss auf die Dauer des Eintragungsverfahrens hat, ist zwar richtig, aber nicht entscheidend, weil einerseits Firmenbucheintragungen in der Regel ohnehin binnen weniger Tage erfolgen. Andererseits wird auch im Rahmen der Drittwirksamkeit eines Haftungsausschlusses nach § 38 Abs 4 UGB, wo es ebenso auf das Informationsbedürfnis Dritter ankommt, nicht auf die Anmeldung, sondern auf die Eintragung im Firmenbuch beim Unternehmensübergang abgestellt (6 Ob 79/19i).Dass die Gesellschaft keinen Einfluss auf die Dauer des Eintragungsverfahrens hat, ist zwar richtig, aber nicht entscheidend, weil einerseits Firmenbucheintragungen in der Regel ohnehin binnen weniger Tage erfolgen. Andererseits wird auch im Rahmen der Drittwirksamkeit eines Haftungsausschlusses nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB, wo es ebenso auf das Informationsbedürfnis Dritter ankommt, nicht auf die Anmeldung, sondern auf die Eintragung im Firmenbuch beim Unternehmensübergang abgestellt (6 Ob 79/19i).

  • -Strichaufzählung
    Diese Rechtsansicht wurde erst jüngst zu 6 R 193/23f, 6 R 194/23b aufrecht erhalten. Der Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall davon abzugehen. Soweit die Rekurswerber argumentieren, der Antrag sei „im Grunde zeitgerecht“ eingebracht worden, sind sie darauf zu verweisen, dass zwischen der Einbringung am 22.12. und dem Jahreswechsel nur drei Arbeitstage lagen, in denen überdies nach allgemeiner Erfahrung mit vermehrten urlaubsbedingten Verzögerungen bei der Bearbeitung zu rechnen war.
  • -Strichaufzählung
    Da eine Verbesserung nur mittels neuerlicher Durchführung einer Generalversammlung und Beschluss einer anders lautenden Satzungsänderung möglich wäre (vgl RS0129500), erfolgte die Abweisung des Antrags, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedurft hätte, zu Recht. Dem Rekurs bleibt daher ein Erfolg versagt.Da eine Verbesserung nur mittels neuerlicher Durchführung einer Generalversammlung und Beschluss einer anders lautenden Satzungsänderung möglich wäre vergleiche RS0129500), erfolgte die Abweisung des Antrags, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens bedurft hätte, zu Recht. Dem Rekurs bleibt daher ein Erfolg versagt.
  • -Strichaufzählung
    Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf den §§ 15, 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu lösen.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 15, 59, Absatz eins, Ziffer 2, 62, Absatz eins, AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu lösen.

Textnummer

EW2785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:00600R00019.24V.0329.000

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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