RS OGH 1999/12/15 6Ob307/99m, 6Ob14/00b, 6Ob5/00d, 6Ob77/00t, 6Ob212/00w, 6Ob215/00m, 6Ob214/00i, 6O

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Norm

EGV Maastricht Art54 Abs3 litg
EG Amsterdam Art44 Abs3 litg
HGB §277
HGB §283
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg

Rechtssatz

Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". "Dritter" ist demnach jeder Interessierte, insbesondere auch der Wettbewerber.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 307/99m
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 307/99m
  • 6 Ob 14/00b
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 14/00b
    Auch; Beisatz: Die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht dient ausschließlich dem Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft), um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 73/44
  • 6 Ob 5/00d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 5/00d
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 77/00t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 77/00t
    Auch
  • 6 Ob 212/00w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 212/00w
    Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T2)
  • 6 Ob 215/00m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 215/00m
  • 6 Ob 214/00i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 214/00i
    Auch
  • 6 Ob 25/01x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 25/01x
    Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Die Offenlegung des Jahresabschlusses soll also gerade nicht nur Personen im Nahebereich der Gesellschaft wie etwa Gesellschafter und Gläubiger informieren, die über die Informationen ohnehin verfügen oder die sie sich verschaffen können, sondern "jedermann". (T3); Veröff: SZ 74/58
  • 6 Ob 101/01y
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 101/01y
    Auch
  • 6 Ob 70/02s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 70/02s
    Vgl auch
  • 6 Ob 124/05m
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 124/05m
    Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§10 Abs1 und §283 Abs2 HGB) besteht kein Zweifel. (T5)
  • 6 Ob 184/05k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 184/05k
    Vgl; Beisatz: Gläubigerinteressen könnten durch eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres direkt betroffen sein, etwa wenn hohe Gewinne der ersten Jahreshälfte mit Hilfe eines nachträglich gebildeten Rumpfgeschäftsjahres ausgeschüttet werden, was sonst wegen nachfolgender hoher Verluste nicht möglich gewesen wäre. (T6)
  • 4 Ob 229/08t
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 229/08t
    Auch; nur: Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T7); Beisatz: Von diesem Schutzzweck sind insbesondere Mitbewerber erfasst. (T8); Beisatz: Den Dritten soll der Zugang zu den sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden. (T9); Veröff: SZ 2009/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113090

Im RIS seit

14.01.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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