Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 42 Hv 68/23b des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 27. November 2023 (ON 265.3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Sprajc, und des Verteidigers Dr. Arbacher zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Novak als Schriftführer in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 42 Hv 68/23b des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 27. November 2023 (ON 265.3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Sprajc, und des Verteidigers Dr. Arbacher zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. November 2023, GZ 42 Hv 68/23b-265.3, verletzt
- im Schuldspruch des Angeklagten * S* zu I/A/ bis I/C/ § 129 Abs 1 Z 2 sowie § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB,- im Schuldspruch des Angeklagten * S* zu I/A/ bis I/C/ Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB,
- im Schuldspruch des Angeklagten * St* zu I/A/ § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB,- im Schuldspruch des Angeklagten * St* zu I/A/ Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB,
- in den Schuldsprüchen der Angeklagten * P*, * D* und * B* zu I/C/ § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB.- in den Schuldsprüchen der Angeklagten * P*, * D* und * B* zu I/C/ Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich des Angeklagten S* in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch zu I/A/ bis I/C/ erfassten Taten (auch) unter § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB, hinsichtlich des Angeklagten St* in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch zu I/A/ erfassten Taten (auch) unter § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und hinsichtlich der Angeklagten P*, D* und B* in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch zu I/C/ (jeweils) erfassten Tat (auch) unter § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB, demzufolge auch in den jeweils gebildeten Subsumtionseinheiten sowie in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird hinsichtlich des Angeklagten S* in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch zu I/A/ bis I/C/ erfassten Taten (auch) unter Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) StGB, hinsichtlich des Angeklagten St* in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch zu I/A/ erfassten Taten (auch) unter Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB und hinsichtlich der Angeklagten P*, D* und B* in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch zu I/C/ (jeweils) erfassten Tat (auch) unter Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall) StGB, demzufolge auch in den jeweils gebildeten Subsumtionseinheiten sowie in sämtlichen Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. November 2023, GZ 42 Hv 68/23b-265.3, wurden – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, „130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2“ (richtig: 130 Abs 2 [iVm Abs 1 erster und zweiter Fall]) StGB (I/A/, I/B/ und I/C/[1/]), * St* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, „130 Abs 1 erster Fall und Abs 2“ (richtig: 130 Abs 2 [iVm Abs 1 erster Fall]) StGB (I/A/) sowie * P*, * D* und * B* (P* als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) jeweils des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, „130 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2“ (richtig: 130 Abs 2 [iVm Abs 1 zweiter Fall]) StGB (I/C/) schuldig erkannt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. November 2023, GZ 42 Hv 68/23b-265.3, wurden – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, „130 Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, (richtig: 130 Absatz 2, [iVm Absatz eins, erster und zweiter Fall]) StGB (I/A/, I/B/ und I/C/[1/]), * St* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, „130 Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, (richtig: 130 Absatz 2, [iVm Absatz eins, erster Fall]) StGB (I/A/) sowie * P*, * D* und * B* (P* als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) jeweils des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, „130 Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, (richtig: 130 Absatz 2, [iVm Absatz eins, zweiter Fall]) StGB (I/C/) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier von Bedeutung –
I/ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
A/ * S* und * St* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)A/ * S* und * St* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
1/ im Zeitraum zwischen 26. und 28. November 2022 in M* dem Inhaber des Juweliergeschäfts M* Schmuckstücke im Wert von ca 3.000 Euro durch Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem Vorschlaghammer;
2/ am 18. Dezember 2022 in S* dem Inhaber des Juweliergeschäfts D* Schmuckstücke im Wert von 24.538 Euro durch Einschlagen der Auslagenscheibe mit einer Axt;
B/ * S* allein in der Nacht zum 18. Dezember 2022 in M* Gewahrsamsträgern „des Blumenmarktes B * GmbH“ Bargeld in Höhe von 585 Euro, indem er die doppelflügelige Glasschiebetür zunächst aushebelte, um ins Innere des Geschäftslokals zu gelangen, und sodann den darin befindlichen Tresor aufstemmte, um das darin befindliche Bargeld zu entnehmen;
C/ am 1. Februar 2023 in L* Gewahrsamsträgern „des Blumenmarktes B * GmbH“ Bargeld in Höhe von 127.705 Euro dadurch, dass sie bereits am Vortag mit einem von * P* angemieteten Fahrzeug und dem im Besitz von * S* befindlichen Pkw im Konvoi von Tschechien nach Österreich einreisten, in der Nacht zum 1. Februar 2023 die widerrechtlich erlangten Kennzeichen * auf das Täterfahrzeug montierten, die Nacht im E* in V* verbrachten, sodann am nächsten Tag am Parkplatz der „Blumen B * GmbH“ den Geldboten * R*, der das Geschäft mit einer schwarzen Tasche, in der sich die Tageslosungen der letzten Tage befanden, verlassen hatte und zum Fahrzeug mit dem Tresor ging, beobachteten und als dieser die Tasche auf den Boden stellte, um den Autoschlüssel aus seiner Jackentasche herauszunehmen, * B* und * D* sich mit Sturmhauben maskiert heranschlichen, die Tasche schnappten, davonliefen und mit dem von * S* gelenkten Täterfahrzeug fluchtartig zu dem sich im E* noch befindlichen P* fuhren, wo * S* diesem das Täterfahrzeug mit der Anweisung übergab, die tschechische Grenze zu passieren und das Fahrzeug von Spuren zu säubern, und zwar
1/ S*, D* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter;
2/ P* durch Leisten eines Beitrags zur genannten Straftat, indem er das Täterfahrzeug besorgte, gemeinsam mit seinen Komplizen und deren Tatplan unterstützend nach Österreich einreiste „und schließlich das Täterfahrzeug übernahm, um es über die tschechische Grenze zu verbringen und darin befindliche Spuren der Täter zu beseitigen“,
„wobei sie – mit Ausnahme von St* – den Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, jeweils in einem 5.000 Euro – sogar jeweils 50.000 Euro übersteigenden – P*, D* und B* in einem 127.705 Euro, * S* in einem 180.366 Euro und * St* in einem 52.076 Euro betragenden Wert, und überdies S* und St* (teilweise) durch Einbruch in ein Gebäude und zudem mit der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB)“.„wobei sie – mit Ausnahme von St* – den Diebstahl als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, jeweils in einem 5.000 Euro – sogar jeweils 50.000 Euro übersteigenden – P*, D* und B* in einem 127.705 Euro, * S* in einem 180.366 Euro und * St* in einem 52.076 Euro betragenden Wert, und überdies S* und St* (teilweise) durch Einbruch in ein Gebäude und zudem mit der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB)“.
[3] Sämtliche Schuldsprüche erwuchsen in Rechtskraft. Über die Berufung des Angeklagten S* gegen den Strafausspruch (ON 295.2) hat das Oberlandesgericht Wien (AZ 18 Bs 38/24f) noch nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das erwähnte Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt (ON 265.3) mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] 1/ Die Annahme der Qualifikation des § 130 Abs 2 iVm Abs 1 erster Fall StGB setzt (unter anderem) voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen (§ 128 Abs 1 StGB) oder Diebstählen durch Einbruch (§ 129 Abs 1 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. [5] 1/ Die Annahme der Qualifikation des Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall StGB setzt (unter anderem) voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen (Paragraph 128, Absatz eins, StGB) oder Diebstählen durch Einbruch (Paragraph 129, Absatz eins, StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
[6] Ein diese Subsumtion tragendes Sachverhaltssubstrat ist den Entscheidungsgründen, denen zufolge die Absicht der Angeklagten S* (im Urteil in diesem Zusammenhang offenbar versehentlich als „Erstangeklagter“ [US 9] bezeichnet, [vgl aber US 6 f]) und St* auf die wiederkehrende Begehung (nur) von „Diebstählen“ (US 7, 9) gerichtet war, nicht zu entnehmen.
[7] Neben der in § 70 Abs 1 StGB umschriebenen Absicht erfordert die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (hier: nach § 130 Abs 2 iVm Abs 1 erster Fall StGB), dass der Täter – von der hier auf Basis des Urteilssachverhalts nicht indizierten Variante des § 70 Abs 1 Z 2 StGB abgesehen – entweder unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Z 1 leg cit), oder (innerhalb der in § 70 Abs 3 StGB genannten Zeitspanne) bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (Z 3 leg cit). [7] Neben der in Paragraph 70, Absatz eins, StGB umschriebenen Absicht erfordert die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung (hier: nach Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall StGB), dass der Täter – von der hier auf Basis des Urteilssachverhalts nicht indizierten Variante des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB abgesehen – entweder unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Ziffer eins, leg cit), oder (innerhalb der in Paragraph 70, Absatz 3, StGB genannten Zeitspanne) bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (Ziffer 3, leg cit).
[8] (Auch) In Ansehung des Angeklagten St* hat das Erstgericht zwar ausgesprochen, dass dieser „ab der dritten Tathandlung bereits zwei solche im Urteilsspruch angeführten gleichartigen Taten begangen“ hätte (US 9). Den Entscheidungsgründen sind allerdings nur (insgesamt) zwei Taten dieses Angeklagten, nämlich die im Zeitraum zwischen 26. November 2022 bis 28. November 2022 in M* (I/A/1/) und die am 18. Dezember 2022 in S* (I/A/2/) begangene, zu entnehmen (US 7).
[9] Die im Urteil referierte (US 6 f) Verurteilung des Angeklagten St* vom 11. April 2023 durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 41 Hv 15/23a wegen „Einbruchsdiebstahls“ erfolgte hingegen nach den hier inkriminierten Taten, sodass (auch) die Anwendung des Kriteriums nach § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB ausscheidet (vgl RIS-Justiz RS0133025). [9] Die im Urteil referierte (US 6 f) Verurteilung des Angeklagten St* vom 11. April 2023 durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 41 Hv 15/23a wegen „Einbruchsdiebstahls“ erfolgte hingegen nach den hier inkriminierten Taten, sodass (auch) die Anwendung des Kriteriums nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB ausscheidet vergleiche RIS-Justiz RS0133025).
[10] Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat(en) (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) bleibt zudem der Zeitpunkt ihrer Begehung offen (vgl § 70 Abs 3 StGB). [10] Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat(en) (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) bleibt zudem der Zeitpunkt ihrer Begehung offen vergleiche Paragraph 70, Absatz 3, StGB).
[11] Fallbezogen fehlt es daher in Ansehung des Angeklagten St* (auch) an Konstatierungen zu einer tauglichen Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung iSd § 130 Abs 2 iVm Abs 1 erster Fall StGB. [11] Fallbezogen fehlt es daher in Ansehung des Angeklagten St* (auch) an Konstatierungen zu einer tauglichen Vortat iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB für die Annahme gewerbsmäßiger Begehung iSd Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall StGB.
[12] Zur Variante des § 70 Abs 1 Z 1 StGB (Einsatz eines Vorschlaghammers und einer „mitgeführten Axt“ [US 7; vgl RIS-Justiz RS0132006 [T1], RS0130766 [insb T4]) wiederum mangelt es an hinreichenden Feststellungen, dass der (als Mittäter agierende) Angeklagte St* dieses Gewerbsmäßigkeitskriterium in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat (vgl 12 Os 139/19m; vgl auch Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 13/3, 19). [12] Zur Variante des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Einsatz eines Vorschlaghammers und einer „mitgeführten Axt“ [US 7; vergleiche RIS-Justiz RS0132006 [T1], RS0130766 [insb T4]) wiederum mangelt es an hinreichenden Feststellungen, dass der (als Mittäter agierende) Angeklagte St* dieses Gewerbsmäßigkeitskriterium in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat vergleiche 12 Os 139/19m; vergleiche auch Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 13/3, 19).
[13] 2/ Die Qualifikation des § 130 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Fall StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs 1 StGB (oder einen Diebstahl durch Einbruch) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht. [13] 2/ Die Qualifikation des Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall StGB ist erfüllt, wenn der Täter einen schweren Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB (oder einen Diebstahl durch Einbruch) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht.
[14] Die rechtliche Annahme einer kriminellen Vereinigung setzt nach der Legaldefinition des § 278 Abs 2 StGB (unter anderem) voraus, dass der Zusammenschluss auf längere Zeit angelegt ist. Längerfristigkeit ist zu bejahen, wenn die kriminelle Vereinigung jedenfalls auf eine Zeitspanne von mehreren Wochen oder auf unbestimmte Dauer konzipiert ist (vgl Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 8 [mit Judikaturnachweisen]). Ein Personenzusammenschluss zur Ausführung einer einzigen (in § 278 Abs 2 StGB angeführten) Katalogtat kann ausreichen, sofern Planung und Vorbereitung der Tat „längere Zeit“ in Anspruch nehmen (vgl RIS-Justiz RS0088067 [T9], RS0125232 [T5]). [14] Die rechtliche Annahme einer kriminellen Vereinigung setzt nach der Legaldefinition des Paragraph 278, Absatz 2, StGB (unter anderem) voraus, dass der Zusammenschluss auf längere Zeit angelegt ist. Längerfristigkeit ist zu bejahen, wenn die kriminelle Vereinigung jedenfalls auf eine Zeitspanne von mehreren Wochen oder auf unbestimmte Dauer konzipiert ist vergleiche Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 8 [mit Judikaturnachweisen]). Ein Personenzusammenschluss zur Ausführung einer einzigen (in Paragraph 278, Absatz 2, StGB angeführten) Katalogtat kann ausreichen, sofern Planung und Vorbereitung der Tat „längere Zeit“ in Anspruch nehmen vergleiche RIS-Justiz RS0088067 [T9], RS0125232 [T5]).
[15] Den Entscheidungsgründen zu I/C/ ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass die Angeklagten P*, S*, D* und B* „spätestens am 31. Jänner 2023“ gemeinsam den Tatentschluss zur Begehung „eines“ Diebstahls in Österreich fassten, wobei S*, der zuvor einen „Tipp bezüglich eines Geldtransports“ erhalten hatte, das Vorhaben organisierte und die genannten Mitangeklagten „für die Sache gewann“ (US 7 f).
[16] Fallbezogen enthält das Urteil demnach zur zeitlichen Komponente des Zusammenschlusses keine tragfähigen Feststellungen. Die Konstatierung, dass sämtliche Angeklagten (mit Ausnahme des * St*) den – in der Nacht zum 1. Februar 2023 verübten – (schweren) Diebstahl in L* (I/C/) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begingen (US 9, 11), bleibt damit ohne Sachverhaltsbezug.
[17] 3/ Der Angeklagte S* hat zu I/B/ zusätzlich auch die Qualifikation des § 129 Abs 1 Z 2 StGB (Aufstemmen des Tresors) verwirklicht (US 7; vgl Stricker in WK2 StGB § 129 Rz 151; Leukauf/Steininger/Messner, StGB4 § 129 Rz 44). Das Unterbleiben der Subsumtion dieses Sachverhalts (auch) unter diese Bestimmung verletzt daher gleichfalls das Gesetz. [17] 3/ Der Angeklagte S* hat zu I/B/ zusätzlich auch die Qualifikation des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Aufstemmen des Tresors) verwirklicht (US 7; vergleiche Stricker in WK2 StGB Paragraph 129, Rz 151; Leukauf/Steininger/Messner, StGB4 Paragraph 129, Rz 44). Das Unterbleiben der Subsumtion dieses Sachverhalts (auch) unter diese Bestimmung verletzt daher gleichfalls das Gesetz.
[18] Die zu 1/ und 2/ aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen gereichen den Angeklagten zum Nachteil, sodass deren Feststellung mit – aus dem Spruch ersichtlicher – konkreter Wirkung zu verknüpfen war.
[19] Die den Angeklagten S* betreffende Berufung ist zufolge der Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos (RIS-Justiz RS0133326).
Textnummer
E141229European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00027.24S.0423.000Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024