RS OGH 2025/9/9 14Os3/18z; 12Os50/18x; 12Os139/19m; 11Os59/22v; 11Os92/22x; 14Os143/22v; 15Os130/23s

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Rechtssatz

Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist (so schon 13 Os 36/17v).

Entscheidungstexte

  • RS0132006">14 Os 3/18z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 3/18z
    Beisatz: Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann darunter fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. (T1)
    Beisatz: Als Mittel kommen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht. (T2)
    Beisatz: Hier verneint bei (Versicherungs?)Betrug unter Bezugnahme auf ein operativ tätiges Unternehmen und Verwendung von Scheinrechnungen, die der Täter als Geschäftsführer dieses Unternehmens erstellt hat. (T3)
  • RS0132006">12 Os 50/18x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 50/18x
    Beis wie T1; Beisatz: § 70 Abs 1 Z 1 StGB erfordert nur den Einsatz besonderer Mittel, das heißt deren bloße Verwendung bei der Tat. Ob sie eigens für die Tatbegehung angeschafft wurden, ist nicht relevant. (T4)
  • RS0132006">12 Os 139/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 12 Os 139/19m
    Vgl
  • RS0132006">11 Os 59/22v
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 11 Os 59/22v
    Vgl
  • RS0132006">11 Os 92/22x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 11 Os 92/22x
    Vgl; Beisatz: Hier: Vortäuschung der Pflegebedürftigkeit mittels ua eines Rollators. (T5)
  • RS0132006">14 Os 143/22v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 14 Os 143/22v
    vgl; Beisatz wie T2
  • RS0132006">15 Os 130/23s
    Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 130/23s
    vgl; Beisatz: hier: Der Transport von Fremden verborgen in einem Sattelfahrzeug samt Sattelanhänger erfolgt unter Einsatz eines nicht für den Personentransport vorgesehenen, sondern einen solchen situationsbezogen verdeckenden Fahrzeugs, somit eines besonderen, wiederkehrende Begehung nahelegenden Mittels im Sinn des § 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB. (T6)
  • RS0132006">15 Os 135/23a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 135/23a
    vgl; Beisatz: Hier: verneint bei Smartphone. (T7)
  • RS0132006">11 Os 66/25b
    Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 66/25b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132006

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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