Vgl auch; Beisatz: Hier verneint bei (Versicherungs?)Betrug unter Bezugnahme auf ein operativ tätiges Unternehmen und Verwendung von Scheinrechnungen, die der Täter als Geschäftsführer dieses Unternehmens erstellt hat. (T3)
Beisatz: Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist (so schon
13 Os 36/17v). Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann darunter fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. (T4)
Beisatz: Als Mittel kommen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach
§ 153e StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht. (T5)