RS OGH 2025/9/9 13Os33/16a; 13Os36/17v; 14Os3/18z; 12Os139/19m; 14Os20/21d; 11Os59/22v; 11Os66/25b

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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Rechtssatz

Zum Begriff des besonderen Mittels, das eine wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (auch) in Wohnstätten nahelegt.

Entscheidungstexte

  • RS0130766">13 Os 33/16a
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 13 Os 33/16a
    Beisatz: Hier bejaht bei einem „zugespitzten Flacheisenstück“ von „ca 12 mm“ „Klingenbreite“. (T1)
  • RS0130766">13 Os 36/17v
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 13 Os 36/17v
    Beisatz: Hier bejaht bei einer „Brechstange“. (T2)
  • RS0130766">14 Os 3/18z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 3/18z
    Vgl auch; Beisatz: Hier verneint bei (Versicherungs?)Betrug unter Bezugnahme auf ein operativ tätiges Unternehmen und Verwendung von Scheinrechnungen, die der Täter als Geschäftsführer dieses Unternehmens erstellt hat. (T3)
    Beisatz: Fähigkeiten oder Mittel legen eine wiederkehrende Begehung nahe, wenn sie von der Professionalität des Täters zeugen. Sie sind „besonders“, wenn ihr Beherrschen oder ihr Mitführen situationsbezogen ungewöhnlich und durch die geübte oder wohlüberlegte Herangehensweise des Täters zu erklären ist (so schon 13 Os 36/17v). Auch ein leicht erhältliches oder allgemein gebräuchliches Werkzeug kann darunter fallen, wenn es in der konkreten Situation normalerweise nicht mitgeführt wird. (T4)
    Beisatz: Als Mittel kommen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern etwa auch – bei der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e StGB häufig eingesetzte – Scheinfirmen oder Strohmänner, die regelmäßig überwiegend zum Zweck der Begehung solcher Straftaten eingerichtet oder bestellt werden, in Betracht. (T5)
  • RS0130766">12 Os 139/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 12 Os 139/19m
    Vgl
  • RS0130766">14 Os 20/21d
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 20/21d
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0130766">11 Os 59/22v
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 11 Os 59/22v
    Vgl
  • RS0130766">11 Os 66/25b
    Entscheidungstext OGH 09.09.2025 11 Os 66/25b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130766

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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