RS OGH 2024/4/23 12Os139/19m; 11Os116/20y; 11Os27/24s

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Rechtssatz

Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, muss diese - um die besondere Warnfunktion eines Urteils zu entwickeln und für sich als Vortat im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB auszureichen - dem Täter vor der Begehung der aktuell in Rede stehenden Tat zur Kenntnis gelangen und demnach (schon begrifflich) vor der aktuellen Tat erfolgt sein.Besteht eine rechtskräftige Verurteilung, muss diese - um die besondere Warnfunktion eines Urteils zu entwickeln und für sich als Vortat im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB auszureichen - dem Täter vor der Begehung der aktuell in Rede stehenden Tat zur Kenntnis gelangen und demnach (schon begrifflich) vor der aktuellen Tat erfolgt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133025

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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