TE OGH 2024/4/24 13Os13/24x

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Veröffentlicht am 24.04.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. September 2023, GZ 9 Hv 78/23a-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. September 2023, GZ 9 Hv 78/23a-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (1), jeweils eines Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (2), der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (3) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (5) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (1), jeweils eines Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (2), der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (3) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (5) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (4) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zur Rechtzeitigkeit:

[3]            Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur erweist sich die Ausführung der – rechtzeitig angemeldeten (ON 49) – Nichtigkeitsbeschwerde als ebenfalls rechtzeitig. Wurde sie doch am 2. Jänner 2024, somit binnen vier Wochen (§ 285 Abs 1 StPO) nach der mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 6. Dezember 2023 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verfahrenshilfeverteidiger (von einer Substitutin [ON 58] desselben) eingebracht (ON 59). [3] Entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur erweist sich die Ausführung der – rechtzeitig angemeldeten (ON 49) – Nichtigkeitsbeschwerde als ebenfalls rechtzeitig. Wurde sie doch am 2. Jänner 2024, somit binnen vier Wochen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) nach der mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 6. Dezember 2023 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verfahrenshilfeverteidiger (von einer Substitutin [ON 58] desselben) eingebracht (ON 59).

[4]            Daran ändert nichts, dass das Urteil schon zuvor, nämlich am 30. November 2023, der damaligen, mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. November 2023 (ON 53) bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin zugestellt worden war (vgl ON 1.48). Denn deren nachfolgende Enthebung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe („Interessenkollision“, vgl § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz und zweiter Satz RAO) mit Bescheid jenes Ausschusses vom 4. Dezember 2023 (ON 56) hatte zur Folge, dass die Ausführungsfrist durch die Zustellung des Urteils an den – an ihrer Statt bestellten – nunmehrigen Verfahrenshilfeverteidiger neu zu laufen begonnen hat (RIS-Justiz RS0072335, RS0111614, insbesondere [zu § 63 StPO idgF] 11 Os 17/19p, 18/19k, 33/19s, sowie Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 17 und 22). [4] Daran ändert nichts, dass das Urteil schon zuvor, nämlich am 30. November 2023, der damaligen, mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 2. November 2023 (ON 53) bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin zugestellt worden war vergleiche ON 1.48). Denn deren nachfolgende Enthebung aus einem der in Paragraph 45, Absatz 4, RAO genannten Gründe („Interessenkollision“, vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz und zweiter Satz RAO) mit Bescheid jenes Ausschusses vom 4. Dezember 2023 (ON 56) hatte zur Folge, dass die Ausführungsfrist durch die Zustellung des Urteils an den – an ihrer Statt bestellten – nunmehrigen Verfahrenshilfeverteidiger neu zu laufen begonnen hat (RIS-Justiz RS0072335, RS0111614, insbesondere [zu Paragraph 63, StPO idgF] 11 Os 17/19p, 18/19k, 33/19s, sowie Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 17 und 22).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

[5]            Weder nach dem Anklagevorwurf (ON 35) noch nach den Urteilsfeststellungen (US 4 bis 11) wurde (irgend-)eine der vom Schuldspruch umfassten (Gewalt-)Taten des Angeklagten zum Nachteil dessen Partnerin begangen.

[6]            Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf „nochmalige Einvernahme der Zeugin * V* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in der Beziehung nicht gewalttätig war, wie von der Zeugin * W* heute angegeben“ (ON 54 S 22), ließ – hiervon ausgehend – keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen.

[7]            Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfiel er daher zu Recht der Abweisung (RIS-Justiz RS0118444). [7] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verfiel er daher zu Recht der Abweisung (RIS-Justiz RS0118444).

[8]            Im Rechtsmittel nachgetragenes, den Antrag ergänzendes Vorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[9]            Die von der Mängelrüge vermisste (Z 5 vierter Fall) Begründung der den Schuldspruch 3 (mit-)tragenden Feststellungen (US 6 und 9) zu gefährlichen Drohungen des Angeklagten gegenüber * S* (einem seiner „Subdealer“) findet sich auf der US 16. Mit dem Vorwurf, das Erstgericht hätte dabei „Beweisergebnisse unrichtig gewürdigt“, verfehlt die Rüge den Anfechtungsrahmen. [9] Die von der Mängelrüge vermisste (Ziffer 5, vierter Fall) Begründung der den Schuldspruch 3 (mit-)tragenden Feststellungen (US 6 und 9) zu gefährlichen Drohungen des Angeklagten gegenüber * S* (einem seiner „Subdealer“) findet sich auf der US 16. Mit dem Vorwurf, das Erstgericht hätte dabei „Beweisergebnisse unrichtig gewürdigt“, verfehlt die Rüge den Anfechtungsrahmen.

[10]           Ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer aus den vom Schuldspruch 1 umfassten Suchtgiftüberlassungen Verkaufserlöse erzielt hat, ist – weil § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG darauf nicht abstellen – weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage bedeutsam, somit nicht entscheidend. [10] Ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer aus den vom Schuldspruch 1 umfassten Suchtgiftüberlassungen Verkaufserlöse erzielt hat, ist – weil Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG darauf nicht abstellen – weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage bedeutsam, somit nicht entscheidend.

[11]           Indem sie die Feststellung eines „insgesamt“ erzielten „Erlös[es]“ von „zumindest EUR 738.950,00“ (US 9) bekämpft, geht die weitere Mängelrüge (Z 5) schon deshalb ins Leere (RIS-Justiz RS0106268). [11] Indem sie die Feststellung eines „insgesamt“ erzielten „Erlös[es]“ von „zumindest EUR 738.950,00“ (US 9) bekämpft, geht die weitere Mängelrüge (Ziffer 5,) schon deshalb ins Leere (RIS-Justiz RS0106268).

[12]           Sollte der Einwand als Kritik an der Tatsachengrundlage für das Verfallserkenntnis (US 3) aufzufassen sein, macht er keine Nichtigkeit (allenfalls Z 11 erster Fall iVm Z 5) geltend. Vielmehr wird – durch Anstellen eigenständiger Beweiswerterwägungen – bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0114233). [12] Sollte der Einwand als Kritik an der Tatsachengrundlage für das Verfallserkenntnis (US 3) aufzufassen sein, macht er keine Nichtigkeit (allenfalls Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,) geltend. Vielmehr wird – durch Anstellen eigenständiger Beweiswerterwägungen – bloß ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0114233).

[13]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14]     Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [14] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[15]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00013.24X.0424.000

Im RIS seit

08.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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