RS OGH 1990/3/8 12Os16/90 (12Os17/90), 15Os115/90 (15Os125/90), 15Os116/92, 15Os102/94, 11Os147/98,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
beobachten
merken

Norm

RAO §45 Abs1
RAO §45 Abs4
StPO §41 Abs1
StPO §41 Abs3
StPO §79 Abs2
StPO §284 Abs4 B
StPO §285
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Als ein nach § 45 Abs 1 RAO (§ 41 Abs 1 und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (§ 79 Abs 2 StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (§ 45 Abs 4 RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere §§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß § 45 Abs 4 RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 16/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 16/90
    Veröff: RZ 1990/70 S 155 = AnwBl 1990,395
  • 15 Os 115/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 115/90
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. (T1) Veröff: EvBl 1991/56 S 249
  • 15 Os 116/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 15 Os 116/92
    Vgl auch; Beisatz: Liegt jedoch keiner der im § 45 Abs 4 RAO genannten Enthebungsgründe vor, so bleibt eine Umbestellung ohne Einfluß auf den Ablauf der - bereits mit Urteilszustellung an den zunächst bestellten Verteidiger in Gang gesetzten - Rechtsmittelausführungsfrist. (T2) Veröff: EvBl 1993/55 S 241
  • 15 Os 102/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 15 Os 102/94
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/175 S 816
  • 11 Os 147/98
    Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
    Vgl auch; Beisatz: § 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T3)
  • 14 Os 19/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 19/02
    Vgl auch
  • 11 Os 17/19p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 17/19p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Umbestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgrund dessen schwerer Erkrankung ist einer Umbestellung aus einem der in § 45 Abs 4 RAO genannten Gründe gleichzuhalten, weil dieser auch in einem solchen Fall nicht in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen. Demnach ist § 45 Abs 4 RAO per analogiam auch auf diesen Fall anzuwenden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072335

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten