Norm
RAO §45 Abs1Rechtssatz
Als ein nach § 45 Abs 1 RAO (§ 41 Abs 1 und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (§ 79 Abs 2 StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (§ 45 Abs 4 RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere §§ 284 Abs 4, 285, 294 Abs 2 StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß § 45 Abs 4 RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.Als ein nach Paragraph 45, Absatz eins, RAO (Paragraph 41, Absatz eins und 3 StPO) bestellter Verteidiger, an den für den Angeklagten rechtswirksam Zustellungen vorgenommen werden können (Paragraph 79, Absatz 2, StPO), ist nach dem Sinn des Gesetzes nur ein solcher Rechtsanwalt anzusehen, der nach den geltenden Vorschriften auch tatsächlich in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß zu erfüllen. Diese Voraussetzung trifft auf einen Rechtsanwalt, der die Übernahme der Verteidigung aus den im Gesetz (Paragraph 45, Absatz 4, RAO) vorgesehenen Gründen mit Erfolg ablehnt, nicht zu. In einem solchen Fall beginnt daher die Rechtsmittelausführungsfrist (insbesondere Paragraphen 284, Absatz 4, 285, 294, Absatz 2, StPO) erst nach Enthebung des zunächst bestellten Rechtsanwalts mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den gemäß Paragraph 45, Absatz 4, RAO zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024