Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerberg-straße 15–19, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungs-geld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2023, GZ 8 Rs 30/23z-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG – den das Berufungsgericht im vorliegenden Fall als gegeben ansah – stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst- bzw Freigrenze ab (10 ObS 146/17v = RS0128672 [T3]). Dass ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze vorliegt, wird in der außerordentlichen Revision nicht in Zweifel gezogen. [1] 1. Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 KBGG – den das Berufungsgericht im vorliegenden Fall als gegeben ansah – stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst- bzw Freigrenze ab (10 ObS 146/17v = RS0128672 [T3]). Dass ein Überschreiten der Zuverdienstgrenze vorliegt, wird in der außerordentlichen Revision nicht in Zweifel gezogen.
[2] 2. Die Revisionsausführungen zur Verletzung (behaupteter) Informationspflichten und einer (behaupteten) Pflicht der Beklagten, dem Kläger im Verwaltungsverfahren einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wiederholen den vom Kläger in der Berufung eingenommenen Rechtsstandpunkt, ohne auf die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu überhaupt einzugehen. Damit genügt die außerordentliche Revision nicht der Anforderung darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll (RS0043654 [T15]). In diesem Zusammenhang wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan. [2] 2. Die Revisionsausführungen zur Verletzung (behaupteter) Informationspflichten und einer (behaupteten) Pflicht der Beklagten, dem Kläger im Verwaltungsverfahren einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wiederholen den vom Kläger in der Berufung eingenommenen Rechtsstandpunkt, ohne auf die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts dazu überhaupt einzugehen. Damit genügt die außerordentliche Revision nicht der Anforderung darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll (RS0043654 [T15]). In diesem Zusammenhang wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
[3] 3. Den vom Berufungsgericht gemäß § 500a ZPO ausdrücklich als richtig bezeichneten rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts, bei Berücksichtigung der aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Klägers seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Auferlegung einer Rückersatzpflicht binnen vier Wochen sprächen, tritt die außerordentliche Revision nicht entgegen. [3] 3. Den vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 500 a, ZPO ausdrücklich als richtig bezeichneten rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts, bei Berücksichtigung der aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Klägers seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Auferlegung einer Rückersatzpflicht binnen vier Wochen sprächen, tritt die außerordentliche Revision nicht entgegen.
[4] Daher zeigen die Revisionsausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 31 Abs 4 letzter Satz KBGG, aus denen der Kläger die Anwendbarkeit des § 89 Abs 4 ASGG ableitet, keine für die Lösung des vorliegenden Falls präjudizielle (vgl RS0088931) Rechtsfrage auf. [4] Daher zeigen die Revisionsausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz KBGG, aus denen der Kläger die Anwendbarkeit des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG ableitet, keine für die Lösung des vorliegenden Falls präjudizielle vergleiche RS0088931) Rechtsfrage auf.
Textnummer
E141468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00084.23K.0514.000Im RIS seit
06.06.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024