Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Loibl LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 2023, GZ 40 Hv 48/22s-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Loibl LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall und Absatz 2, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 2023, GZ 40 Hv 48/22s-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in N* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Geschäftsführer der A* GmbH durch im Urteil beschriebene Verhaltensweisen (US 5) dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), inhaltlich unrichtige Stundenaufzeichnungen über das Beschäftigungsausmaß der tatsächlich Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter zu erstellen und Angestellte des Arbeitsmarktservice Salzburg am 2. Dezember 2020, am 9. April 2021 und am 2. September 2021 (US 5) unter Vorlage dieser Aufzeichnungen und durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer voraussichtlich 80 % (im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021) oder 50 % (im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. November 2021) betragen werde, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung
falscher Beweismittel, zur Auszahlung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe im Sinn des § 37b AMSG in der Höhe von insgesamt 100.173,27 Euro an die A* GmbH zu verleiten, welche die Republik Österreich in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. [2] Danach hat er in N* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Geschäftsführer der A* GmbH durch im Urteil beschriebene Verhaltensweisen (US 5) dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), inhaltlich unrichtige Stundenaufzeichnungen über das Beschäftigungsausmaß der tatsächlich Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter zu erstellen und Angestellte des Arbeitsmarktservice Salzburg am 2. Dezember 2020, am 9. April 2021 und am 2. September 2021 (US 5) unter Vorlage dieser Aufzeichnungen und durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer voraussichtlich 80 % (im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021) oder 50 % (im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. November 2021) betragen werde, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung, falscher Beweismittel, zur Auszahlung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe im Sinn des Paragraph 37 b, AMSG in der Höhe von insgesamt 100.173,27 Euro an die A* GmbH zu verleiten, welche die Republik Österreich in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 64 S 2 ff) vom Erstgericht nicht übergangen, sondern aufgrund der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) als widerlegt angesehen (US 8 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295). [4] Der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 64 S 2 ff) vom Erstgericht nicht übergangen, sondern aufgrund der Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) als widerlegt angesehen (US 8 ff). Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussage war aus dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) verstoßen (RIS-Justiz RS0098778 und RS0106295).
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [5] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[6] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). [6] Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[7] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Diesen Kriterien wird die Beschwerde in Bezug auf das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734 und RS0116299) nicht gerecht. [7] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf der Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). Diesen Kriterien wird die Beschwerde in Bezug auf das Erfordernis einer von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragenen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (RIS-Justiz RS0126734 und RS0116299) nicht gerecht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E141456European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00027.24F.0522.000Im RIS seit
05.06.2024Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024